Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Änderung der Vornamen
§ 1
Voraussetzungen
§ 2
Zuständigkeit
§ 3
Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
§ 4
Vorläufige Bescheinigung
§ 5
Gerichtliches Verfahren
§ 6
Offenbarungsverbot
§ 7
Aufhebung auf Antrag
Abschnitt 2
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
§ 8
Voraussetzungen
§ 9
Gerichtliches Verfahren
§ 10
Wirkung der Entscheidung
§ 11
Eltern-Kind-Verhältnis
§ 12
Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen
Abschnitt 1
Änderung der Vornamen
§ 1
Voraussetzungen
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu
ändern, wenn
sie die fortdauernde und unumkehrbare innere Überzeugung hat, auf Grund
ihrer
transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag
angegebenen
Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht anzugehören.
(2) Der Antragsteller muss
1. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sein,
2. als Staatenloser oder heimatloser Ausländer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben,
3. als Asylberechtigter oder
ausländischer Flüchtling seinen Wohnsitz im Inland
haben oder
4. als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz
vergleichbare
Regelung kennt, entweder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
eine
verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich nicht nur
vorübergehend
rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein auf einer eingehenden
Begutachtung
basierendes fachärztliches Zeugnis beizufügen, aus dem sich
ergibt,
1. dass der Antragsteller die fortdauernde innere
Überzeugung hat, nicht mehr dem
in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem
anderen
Geschlecht anzugehören,
2. dass diese Überzeugung unumkehrbar ist,
3. auf welcher Grundlage die fachärztliche
Überzeugung gewonnen wurde.
(4) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller
künftig führen
will.
§ 2
Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind
ausschließlich die
Betreuungsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines
Landgerichts haben. Ihre
Zuständigkeit umfasst insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am
Orte des
Landgerichts mehrere Betreuungsgerichte ihren Sitz, bestimmt die
Landesregierung
durch Rechtsverordnung das zuständige Betreuungsgericht, soweit
nicht das
zuständige Betreuungsgericht am Sitz des Landgerichts schon
allgemein durch
Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, dass
ein
Betreuungsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuständig ist. Sie kann die
Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der
Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem
der Antrag
eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Inland weder
Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht
Schöneberg in Berlin
Betreuungsgericht zuständig; es kann die Sache aus wichtigem Grund
an ein
anderes Gericht verweisen.
§ 3
Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
(1) Für eine geschäftsunfähige oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der
gesetzliche
Vertreter eines Minderjährigen bedarf für einen Antrag nach §
1 der Genehmigung
des Familiengerichts.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind neben dem Antragsteller dessen
Ehegatte oder
Lebenspartner.
§ 4
Vorläufige Bescheinigung
Das zuständige Gericht erteilt dem Antragsteller auf Verlangen eine
Bescheinigung
über die Antragstellung. Es befristet die Bescheinigung auf sechs
Monate. Das
Gericht stellt auf Verlangen eine Folgebescheinigung aus, wenn das Verfahren
nach
Ablauf von sechs Monaten noch nicht durch rechtskräftige
Entscheidung
abgeschlossen oder auf andere Weise erledigt ist.
§ 5
Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes
über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Das Gericht hört die Beteiligten persönlich an.
(3) Das Gericht kann zusätzlich den Arzt, der das fachärztliche
Zeugnis nach § 1
Abs. 3 erteilt hat, anhören. Soweit erforderlich, kann das Gericht das
Gutachten
eines Sachverständigen einholen, der auf Grund seiner Ausbildung
und beruflichen
Erfahrung mit den besonderen Problemen der Transsexualität ausreichend
vertraut
ist.
(4) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
§ 6
Offenbarungsverbot
(1) Sind die Vornamen des Antragstellers vom Gericht rechtskräftig
geändert worden,
dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne seine
Zustimmung
nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere
Gründe des
öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches
Interesse glaubhaft
gemacht wird.
(2) Der Antragsteller kann verlangen, dass die neuen Vornamen in
amtlichen
Dokumenten und Registern verwandt werden. Die weiteren
geschlechtsspezifischen
Angaben, insbesondere die Anredeform, die geschlechtsbezogenen Dienst-
oder
Berufsbezeichnungen sowie Angaben zu Verwandtschaftsverhältnissen sind
an das
Geschlecht anzupassen, das dem geänderten Vornamen entspricht, wenn
dadurch
die Aussagekraft und der Wahrheitsgehalt des Dokumentes nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Amtliche Dokumente, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über
die
Vornamensänderung erstellt wurden, sollen soweit wie möglich mit
den neuen
Vornamen neu ausgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der frühere und derzeitige Ehegatte oder Lebenspartner, die
Eltern, die
Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann
verpflichtet, die
neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung
öffentlicher Bücher und
Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder des
Antragstellers, für die das
Eltern-Kind-Verhältnis erst nach der Rechtskraft der Entscheidung
nach § 1
begründet wurde.
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als
dem
anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom
Geschlecht
abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch
Gesetz
nichts anderes bestimmt ist. § 9 Abs. 5 bleibt
unberührt.
(2) § 6 gilt sinngemäß. Das Offenbarungsverbot ist auch
darauf zu erstrecken, dass
die in den zu ändernden Dokumenten enthaltenen Angaben über
die
Geschlechtszugehörigkeit sowie die vom Geschlecht abgeleiteten
Buchstaben- oder
Zahlenkombinationen geändert werden.
§ 11
Eltern-Kind-Verhältnis
Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht
zugehörig
anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen ihm und
seinen Eltern oder
seinen Kindern unberührt. Gleiches gilt im Verhältnis zu den
Abkömmlingen dieser
Kinder.
§ 12
Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen
(1) Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht
zugehörig
anzusehen ist, lässt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden
Ansprüche
auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt.
Bei einer sich
unmittelbar anschließenden Leistung aus demselben Rechtsverhältnis
ist, soweit es
hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen,
die
den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen
haben.
(2) Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung oder Versorgung eines
früheren
Ehegatten oder Lebenspartner werden durch die Entscheidung, dass der
Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
nicht begründet.
(1) Personenstandsgesetz
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das
zuletzt durch
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 63 Abs. 2 wird die Angabe vom 10. September 1980
(BGBl. I S. 1654)
gestrichen und die Angabe § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung
mit § 5
Abs. 1 durch die Angabe § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung
mit § 6
Abs. 1 ersetzt.
2. § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 mit
der Maßgabe entsprechend,
dass Hinweise nicht in das Zweitbuch einzutragen sind, wenn dieses
nicht
elektronisch geführt wird.
(2) Rechtspflegergesetz
§ 15 Nummer 9 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl.
I
S. 2065), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
9.
die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 7 Abs. 2
Satz 1 und
§ 9 Abs. 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2
des
Transsexuellengesetzes.
(3) Bundeszentralregistergesetz
In § 20a Abs. 1 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung
vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt
durch geändert
worden ist, wird die Angabe § 5 Abs. 1 durch die Angabe § 6 Abs. 1
ersetzt.
(4) Kostenordnung
§ 128a Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) In Verfahren nach dem Transsexuellengesetz wird erhoben
1. das Doppelte der vollen Gebühr
a) für die Änderung der Vornamen,
b) für die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die
Vornamen geändert worden sind,
c) für die Feststellung, dass eine Person dem anderen als dem
in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig anzusehen ist;
eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr wird
angerechnet,
d) für die Aufhebung der Feststellung, dass eine Person dem
anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist;
2. das Eineinhalbfache der vollen Gebühr für die
Feststellung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz über
die Änderung der Vornamen und die Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit in
besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980
(BGBl. I
S. 1654), das zuletzt durch geändert worden ist, außer Kraft.
Das Transsexuellengesetz ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1981
nicht
reformiert worden. Viele Regelungen entsprechen nicht mehr dem
heutigen
Kenntnisstand. Auch verschiedene Eingaben an den Petitionsausschuss
des
Deutschen Bundestages in den vergangenen Jahren zeigen, dass ein
großes
Bedürfnis für eine Reform des Transsexuellengesetzes besteht.
Aufbauend auf den
Anregungen der politischen Parteien im Deutschen Bundestag, von
Verbänden der
Betroffenen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu diesem Thema
und
vorliegenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts sieht der
Gesetzwurf eine
umfassende Reform des Transsexuellenrechts vor.
1. Kritik von Betroffenen und
Sachverständigen
Die Auswertung einer im Jahr 2000 vom Bundesministerium des
Innern durchgeführten Umfrage bei Betroffenen, Behörden der
Länder, Verbänden und Sachverständigen zu ihren
Erfahrungen mit dem TSG und dem aus ihrer Sicht wünschenswerten
Regelungsbedarf zeigt in vielen Punkten konträre
Meinungen zwischen Betroffenen und Sachverständigen, aber auch
innerhalb der beiden
Gruppen. Zu den einzelnen Problemfeldern des Transsexuellenrechts lassen
sich folgende Aussagen festhalten:
Innerhalb der Wissenschaft gelten die Ursachen der Transsexualität
nach wie
vor als nicht geklärt. Die früher vermuteten biologisch-somatischen
Ursachen
sind bislang allesamt nicht verifiziert worden. Es besteht heute
Konsens
darüber, dass ein persistierendes transsexuelles Verlangen das
Resultat
sequenzieller, in verschiedenen Abschnitten der psychosexuellen
Entwicklung
gelegener, eventuell kumulativ wirksam werdender Einflussfaktoren ist.
Während die Betroffenen mehrheitlich die Bezeichnung
Transgendergesetz
präferieren, sind Sachverständige der Ansicht, das Gesetz
sollte Transidentitätsgesetz heißen, da es nicht um eine
Frage der Sexualität, sondern um eine Transposition
der Geschlechtsidentität geht. Andere Betroffene und
Sachverständige wollen die Bezeichnung
Transsexuellengesetz beibehalten, da sie sich etabliert habe und
eine
Abgrenzung zur Gruppe der Intersexuellen bereits im Namen offenbar
wird.
Die Zweiteilung des Verfahrens (Vornamensänderung und Feststellung
der
Geschlechtszugehörigkeit) hat sich nach überwiegender Ansicht
aller Befragten
bewährt und soll beibehalten werden. Dabei sollten die Verfahren
gleichrangig
nebeneinander stehen und nicht mehr von kleiner oder großer
Lösung
gesprochen werden.
Einvernehmen bei Betroffenen und Sachverständigen besteht in der Frage
der
Einbeziehung von Ausländern, die sich rechtmäßig in
Deutschland aufhalten, in
die TSG-Verfahren. Sonst liegen die Vorstellungen vor allem zu den
gesetzlichen Voraussetzungen einer Vornamensänderung zum Teil
erheblich
auseinander. Während die Betroffenen unter Hinweis auf ihr
Selbstbestimmungsrecht sowohl den geforderten dreijährigen Zwang als
auch
die Irreversibilität des Zugehörigkeitsempfindens monieren, halten
die
Sachverständigen zwar die Begriffe Prägung und Zwang für
fehlerhaft und
möchten die hohen prognostischen Forderungen an die
Irreversibilität
herabgesetzt sehen, erwarten aber andererseits aus Gründen
der
Rechtssicherheit bei der gutachterlichen Bewertung auch zukünftig
gesetzliche
Vorgaben zur Vornamensänderung.
Die Frage der Verkürzung des Verfahrens, die von den Betroffenen
mehrheitlich
gefordert wird, führt bei den Sachverständigen zu divergierenden
Meinungen
und zu einem Interessenkonflikt. Einerseits unterstützen sie die
Forderung nach
Verfahrensverkürzung zum Wohle der Betroffenen, andererseits
beharren sie
wegen der faktischen Präjudizierung der Vornamensänderung für
die
Personenstandsänderung auf einem langfristigen Prozess der
Verlaufsbegleitung.
Von Betroffenen wird gefordert, das Verfahren zur Vornamensänderung
künftig
durch die Standesämter durchführen zu lassen.
Demgegenüber sind die
Sachverständigen und vor allem die Innenministerien der Länder der
Ansicht,
es bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte im Rahmen eines der
freiwilligen
Gerichtsbarkeit unterworfenen Verfahrens zu belassen, weil die mit
einer
Trennung einhergehende Zersplitterung des Verfahrens nicht
ökonomisch sei.
Die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses kann nach
einheitlich
bestehender Ansicht aller Befragten künftig entfallen.
Während die gleichzeitige Begutachtung und medizinische Behandlung
durch
den Gutachter von den Betroffenenverbänden als Interessenkollision
abgelehnt
wird, sehen es die Sachverständigen als erforderlich an, die
Begutachtung
eines Antragstellers auch zeitlich über einen ausreichend langen
Zeitraum
durchzuführen.
Zur Frage, ob zukünftig nur noch ein Gutachten erforderlich sein soll,
bestehen
unterschiedliche Auffassungen. Zunächst steht die Meinung der
befragten
Betroffenen, die soweit sie die Begutachtung nicht ganz für
überflüssig halten
dies einmütig fordern, im Gegensatz zu entsprechenden
wissenschaftlichen
Untersuchungen, bei denen sich etwa die Hälfte der Betroffenen positiv
über
eine doppelte Begutachtung äußerten. Auch die befragten
Sachverständigen
sind hierzu unterschiedlicher Ansicht. Während die Mehrheit die
Auffassung
vertritt, dass zwei Gutachten erforderlich sind, neigen einige Gutachter
dazu,
zumindest für die Vornamensänderung lediglich ein Gutachten
einzuholen oder
ärztliche Atteste ausreichen zu lassen.
Nach Ansicht von Betroffenen und einzelnen Sachverständigen soll
das
Verfahren zur Vornamensänderung durch eine Verbesserung des
Gutachterwesens so es denn beibehalten und nicht durch ärztliche
und
psychologische Atteste oder eine eidesstattliche Versicherung
des Betroffenen
ersetzt wird gekürzt und gestrafft werden. Dazu wird
angeregt, die
Qualifikation der Gutachter wesentlich zu verbessern und ggf. den Kreis
der für
TSG-Verfahren zugelassenen Gutachter festzulegen, die Qualifikation
dem
Gericht nachzuweisen, eine Höchstdauer für die
Gutachtenerstellung zu
bestimmen und die beiden Gutachten durch das Gericht parallel in Auftrag
zu
geben. Für das Verfahren zur Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit wird
ebenfalls auf Vereinfachungen bei der Begutachtung gedrängt und
gefordert,
ärztliche Atteste oder OP-Berichte als ausreichend anzusehen, wenn
bereits
Gutachten zur Vornamensänderung vorliegen.
Zum Offenbarungsverbot in § 5 TSG 1980 sind nach Ansicht der
Betroffenen
Verbesserungen erforderlich. Dies betrifft die Einführung von
strafrechtlichen
Sanktionen bei Verstößen, den Rechtsanspruch auf Ausstellung
von
Originalurkunden mit geänderten Namen und Geschlechtszugehörigkeit
unter
Verwendung des Ursprungsdatums der Urkunde und das Recht auf
geschlechtsspezifische Anrede entsprechend dem Vornamen. Die
Innenministerien der Länder regen ebenfalls an, die gesetzlichen
Vorgaben zur
Eintragung geänderter Vornamen und Geschlechtszugehörigkeit
in
persönlichen Unterlagen und Urkunden der Betroffenen unter
Berücksichtigung
des Offenbarungsverbotes klarer zu fassen.
Die Betroffenen fordern überwiegend die Streichung der
Aufhebungsgründe in
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG 1980, weil sie hierin gleich mehrere
Grundrechtsverstöße sehen. Weder Eheschließung noch Geburt
oder Zeugung
eines Kindes beweisen nach ihrer Ansicht, dass der Betroffene sich
wieder
seinem Ausgangsgeschlecht zugehörig fühlt. Die
Sachverständigen sehen die
Unwirksamkeitsgründe eher als juristische Thematik und halten diese
aus
medizinischer Sicht nicht für erforderlich.
Die Betroffenen fordern des Weiteren die Streichung der Voraussetzungen
in
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 TSG 1980, weil sie hierin ebenfalls
mehrere
Grundrechtsverstöße sehen. Bei den Sachverständigen
überwiegt die Ansicht,
dass die Voraussetzungen für die Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit
sachgerecht sind.
Die Betroffenen äußern überwiegend die Ansicht, dass die
Voraussetzung der
Ehelosigkeit für die Personenstandsänderung nicht mehr
zeitgemäß sei. Die
Vorschrift zwinge verheiratete Antragsteller zur Scheidung und
verstoße
insoweit gegen Art. 6 GG. Vor allem im Zusammenhang mit der
Möglichkeit,
eine Lebenspartnerschaft einzugehen, sei dies nicht mehr hinnehmbar.
Die Voraussetzung dauernder Fortpflanzungsunfähigkeit wird
vielschichtiger
beurteilt. Die Betroffenen gehen überwiegend davon aus, dass
die
Fortpflanzungsunfähigkeit bereits durch die Hormonbehandlung
erreicht wird
und es deshalb einer gesetzlichen Regelung nicht bedarf. Von den
Sachverständigen wird diese Verfahrensvorausetzung überwiegend
als
sachgerecht angesehen, weil es nicht begreifbar sei, dass Personen sich
als
transsexuell bezeichnen, gleichwohl aber in ihrem biologischen
Geschlecht
Kinder zeugen oder gebären wollen. Andererseits gibt es auch unter
den
Sachverständigen Stimmen, die operative Eingriffe zur Unterbindung
der
Fortpflanzungsfähigkeit als Angriff auf die physische
Integrität des
Antragstellers ansehen und sich vehement dagegen aussprechen.
Die Voraussetzung des geschlechtsangleichenden operativen Eingriffs wird
von
den Betroffenen überwiegend als inakzeptabel bewertet, weil dies
einen Eingriff
in die körperliche Unversehrtheit darstelle. Die Sachverständigen
sehen die
geschlechtsangleichende Operation zwar überwiegend als sachgerecht
an,
auch hierzu bestehen jedoch unterschiedliche Ansichten. Während die
eine
Seite davon ausgeht, dass diese Forderung bisher nicht auf Widerstand
der
Betroffenen gestoßen sei und sogar dringend von ihnen gewünscht
werde, sieht
Das neue TSG wird in ein Artikelgesetz eingebettet, um
zeitgleich
Folgeänderungen in anderen Gesetzen vorzunehmen. Die Zweiteilung
des
Verfahrens (Vornamensänderung als kleine Lösung,
personenstandsrechtlicher
Geschlechtswechsel als große Lösung) wird beibehalten. Das
Verfahren bleibt
in gerichtlicher Zuständigkeit (freiwillige Gerichtsbarkeit); es wird
nicht
Verwaltungsverfahren in Zuständigkeit etwa des Standesamts (vgl.
Begründung
zu § 5).
Auf die bisher geforderte mindestens dreijährige Dauer des
Zwangs,
entsprechend dem Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu
leben,
wird verzichtet zugunsten einer fortdauernden und unumkehrbaren
inneren
Überzeugung, auf Grund der transsexuellen Prägung dem anderen
als dem im
Geburtseintrag angegebenen Geschlecht anzugehören (§ 1 Abs. 1 und
§ 8
Abs. 1 Nr. 1).
Auch die Ehegatten und Lebenspartner des Antragstellers sind
Beteiligte an den
Verfahren, weil sie bei einer zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden
Ehe
oder Lebenspartnerschaft sowohl von der Entscheidung über
die
Vornamensänderung als auch von der Entscheidung über die
Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit betroffen sind (§ 3).
Die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung eines
Vertreters des
öffentlichen Interesses entfällt. Sie
hatte regelmäßig nur verfahrensverzögernde
Wirkung (vgl. Begründung zu § 3).
Das Gericht stellt auf Verlangen des Antragstellers eine
Bescheinigung über die
Antragstellung aus (§ 4). Die Bescheinigung ist bisher bereits auf
Grundlage
landesrechtlicher Verfahrensvorschriften in einigen Bundesländern
vorgesehen.
Sie hilft den Betroffenen, da diese ihr Erscheinungsbild
regelmäßig bereits vor
der Änderung des Vornamens dem anderen Geschlecht angepasst
haben.
Eine Vornamensänderung im Rahmen der sog. kleinen
Lösung wird nicht mehr
unwirksam, wenn der Betroffene eine Ehe eingeht oder nach Ablauf von
300
Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung Elternteil eines Kindes wird.
Das
BVerfG sah bei der bisherigen Regelung die Persönlichkeitsrechte
von
homosexuell orientierten Transsexuellen, die eine Ehe eingehen wollten,
nicht
ausreichend geschützt. Es ist zu erwarten, dass ein
vergleichbares Verfahren
nach Geburt eines Kindes ebenso entschieden werden würde.
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 74
Abs. 1 Nr. 2 des
Grundgesetzes. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
a) Kosten für die öffentlichen Haushalte
Durch das Reformgesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für
die öffentlichen
Haushalte. Durch den Wegfall der Beteiligung des Vertreters des
öffentlichen
Interesses an den Verfahren nach dem TSG ist eine geringfügige
Entlastung der
Länderhaushalte zu erwarten, die allerdings nicht beziffert werden
kann.
b) Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere
Unternehmen,
entstehen durch die Reform keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes
auf
Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das
Verbraucherpreisniveau
sind nicht zu erwarten.
Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die
Wirtschaft und die
Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder
aufgehoben. Sämtliche
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten außerhalb der Verwaltung ergeben
sich bereits
aus dem Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 und sind auch
bisher
schon Bestandteil der Verfahren zur Änderung der Vornamen und der
Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit.
Für die Verwaltung werden ebenfalls keine neuen oder
erweiterten
Informationspflichten eingeführt. Der Verzicht auf die bisher
vorgesehenen
Unwirksamkeitstatbestände für die Vornamensänderung bei
Eheschließung oder
Elternschaft der Betroffenen führt zu einem Wegfall von
Informationspflichten des
Gerichts an das Standesamt.
Zu Artikel 1
Transsexuellengesetz (TSG)
Abschnitt 1 Änderung der Vornamen
Zu § 1
Voraussetzungen
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen, seit dem 1.
November 2007
geltenden Regelung.
In Absatz 1 wird allerdings nunmehr auf die bisher geforderte mindestens
dreijährige
Dauer des Zwangs des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen
Geschlecht
verzichtet. Damit wird einer Forderung der Betroffenen, die diese Frist unter
Hinweis
auf ihr Selbstbestimmungsrecht kritisiert haben, Rechnung getragen. In
der Praxis
hatte diese Zeitangabe ohnehin wenig Bedeutung, da im Zweifel nicht
festgestellt
werden konnte, wann jemand erstmals die innere Überzeugung hatte, dem
anderen
Geschlecht anzugehören.
Die in Absatz 1 weiterhin enthaltene Irreversibilität des
Zugehörigkeitsempfindens
zum anderen Geschlecht war zwar ebenfalls Gegenstand von Kritik der
Betroffenen,
ist aber letztlich im Hinblick auf die weitreichenden psychischen,
physischen und
rechtlichen Folgen der beantragten Verfahren zur Vornamensänderung und
zur
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit vor allem im Interesse
der betroffenen
Antragsteller erforderlich.
Die statusrechtlichen Zugangsvoraussetzungen in Absatz 2 entsprechen
dem
bisherigen TSG in der Fassung des Art. 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2007
(BGBl. I
S. 1566). Dabei trägt Absatz 2 Nr. 4 dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Juli 2006 (1 BvL 1, 12/04) Rechnung und erweitert den Kreis
der
Berechtigten auf Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend
rechtmäßig in
Deutschland aufhalten. Von einem nicht nur vorübergehenden und
rechtmäßigen
Aufenthalt ist zum Beispiel auszugehen, wenn der Ausländer als
freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
gleichgestellter EWR-Staatsangehöriger
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat oder ihm als
Drittstaatsangehörigem eine
Niederlassungserlaubnis oder die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des
Rates vom
25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen erteilt wurde. Das
Gleiche gilt für
Ausländer, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis von mehr
als einem Jahr erhalten
oder seit 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, es sei denn,
der Aufenthalt
ist vorübergehender Natur. Vergleichbare Regelungen des
ausländischen Rechts
können Vorschriften sein, die dem
deutschen Transsexuellengesetz entsprechen; es
können aber auch z.B. Regelungen der jeweiligen Verfassung sein, deren
Auslegung
durch Gerichte und Behörden ein dem deutschen Recht entsprechendes
Verfahren
gewährleistet.
Nach Absatz 3 ist dem Antrag ein auf einer eingehenden Begutachtung
basierendes
fachärztliches Zeugnis beizufügen, aus dem sich ergibt,
dass der Antragsteller die
fortdauernde und unumkehrbare innere Überzeugung hat, dem anderen als
dem in
seinem Geburtseintrag eingetragenen Geschlecht anzugehören. Das für
die
Überzeugungsbildung des Gerichts erforderliche Zeugnis kann von
dem
behandelnden Arzt des Betroffenen ausgestellt werden. Durch die
Vorschrift wird die
nach bisherigem Recht vorgesehene obligatorische doppelte Begutachtung
im
Rahmen des gerichtlichen Verfahrens aufgegeben und stattdessen die Vorlage
eines
fachärztlichen Zeugnisses als Antragsvoraussetzung gestaltet. Nur wenn
das Gericht
es im Einzelfall für erforderlich hält, kann es ein
zusätzliches Gutachten (§ 5 Abs. 3
Satz 2) einholen. Der grundsätzliche Verzicht auf die Begutachtung im
Rahmen des
gerichtlichen Verfahrens soll zu einer Verfahrensbeschleunigung
führen und das
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen schützen.
Nach Absatz 4 hat der Betroffene in seinem Antrag die Vornamen anzugeben, die
er
künftig führen will. Als neue Vornamen dürfen Bezeichnungen,
die ihrem Wesen
nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden.
Die ursprüngliche Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG 1980, die ein
Mindestalter des
Antragstellers von 25 Jahren vorsah und die durch Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden, ist bereits
durch die zum
1. November 2007 vorgenommene Änderung von § 1 Abs. 1 TSG
entfallen. Insoweit
gelten für die Fähigkeit zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen die allgemeinen
Vorschriften zur Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Zu § 2
Zuständigkeit
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bewährten
gerichtlichen
Zuständigkeitsregelung des bisherigen Rechts, wobei jedoch das Kriterium
des
Wohnsitzes als Anknüpfung für die gerichtliche
Zuständigkeit entfällt und die Verfahren in
Transsexuellensachen nunmehr den Betreuungsgerichten zugewiesen
werden. Die Betreuungsgerichte nehmen die Aufgaben nach dem
Transsexuellengesetz gemäß § 340 des Gesetzes
über das Verfahren in
Familiensachen und in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) als
betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen wahr.
Mit der in Absatz 1 vorgesehenen Zuständigkeitsbegrenzung der
Betreuungsgerichte
auf diejenigen Gerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben,
werden die
Verfahren konzentriert. Dadurch kann eine Spezialisierung und
Vereinheitlichung der
gerichtlichen Verfahrenspraxis erreicht werden. Darüber hinaus ist im
Hinblick auf die
relativ geringe Zahl der Verfahren auch die Möglichkeit vorgesehen,
die
Zuständigkeit eines Betreuungsgerichts auf mehrere
Landgerichtsbezirke zu
erstrecken.
Absatz 2 knüpft hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des
Gerichts an den
gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen an und folgt damit der
Zuständigkeitsregelung für Verfahren
in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
(§ 341 i.V.m. § 272 FamFG).
Zu § 3
Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
Absatz 1 stellt klar, dass das Verfahren für geschäftsunfähige
oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen durch den gesetzlichen
Vertreter geführt
wird. Im Gegensatz zum bisherigen Recht bedarf der gesetzliche Vertreter
einer
geschäftsunfähigen Person für den Antrag nicht mehr der
gerichtlichen
Genehmigung, weil das insoweit für die Genehmigung anzurufende
Betreuungsgericht nach § 2 des Entwurfs ohnehin für das
transsexuellenrechtliche
Verfahren zuständig ist und die betreuungsrechtliche Zulässigkeit
des Antrags
mitprüft. Dagegen wird es für erforderlich gehalten, den durch den
gesetzlichen
Vertreter eines Minderjährigen gestellten Antrag nach dem
Transsexuellengesetz
von der Genehmigung des Familiengerichts abhängig zu machen, weil
das
Familiengericht aufgrund seiner Aufgabenstellung in besonderem Maße
Erfahrungen
bei der Berücksichtigung der Belange von Minderjährigen hat.
Nach Absatz 2 sind neben dem Antragsteller auch die Ehegatten und
Lebenspartner
des Antragstellers Beteiligte in den Verfahren, weil sie bei einer zum
Zeitpunkt der
Antragstellung bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft sowohl von
der
Entscheidung über die Vornamensänderung als von auch
der Entscheidung über die
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit betroffen sind. Die
Beteiligung des
Ehegatten an dem Verfahren war bereits in dem ursprünglichen
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. Juni 1979 (BT-Drucksache
8/2947), der die Auflösung einer
bestehenden Ehe mit Rechtskraft der Entscheidung über die Feststellung
der
Geschlechtszugehörigkeit vorsah, enthalten. Durch die vom Bundesrat
seinerzeit
durchgesetzte vorherige Auflösung der Ehe bedurfte es der
Beteiligung des
Ehegatten an dem Verfahren nicht mehr. Da der Gesetzentwurf nunmehr
wieder
vorsieht, die Verfahren auch bei bestehender Ehe
oder Lebenspartnerschaft
durchzuführen, ist die Beteiligung des Ehegatten oder
Lebenspartners im
gerichtlichen Verfahren vorzusehen. Die möglichen Auswirkungen des
gerichtlichen
Änderungs- oder Feststellungsverfahrens auf das
Persönlichkeitsrecht des
Ehegatten oder Lebenspartners des Antragstellers überwiegen dabei das
Interesse
des Antragstellers an der Begrenzung des Beteiligtenkreises in einem
höchstpersönlichen Verfahren.
Der Gesetzentwurf sieht die nach bisherigem Recht vorgeschriebene
Beteiligung
eines Vertreters des öffentlichen Interesses nicht mehr vor. Die
Beteiligung des
Vertreters des öffentlichen Interesses hatte ihren Grund
ursprünglich in der
Vertretung der Eltern- und Angehörigeninteressen, insbesondere der
Kinder. Die
Länder haben sich einmütig dafür ausgesprochen, diese
Institution künftig wegfallen
zu lassen, da die Einwirkungsmöglichkeiten des Vertreters des
öffentlichen
Interesses auf den Ausgang des Verfahrens im Regelfall gering sind. Durch
den
Verzicht auf die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen
Interesses kann eine
Verkürzung der Verfahrensdauer um bis zu einen Monat erreicht
werden.
Auf eine Nennung weiterer Personen als Beteiligte des Verfahrens wurde
verzichtet;
insoweit wird auf die allgemeinen Regelungen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 7
FamFG) verwiesen. Danach sind neben dem Antragsteller auch diejenigen
Personen
Beteiligte, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind.
Zu § 4
Vorläufige Bescheinigung
Die vom Gericht auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung
entspricht
einem Bedürfnis der Praxis. Die Betroffenen sind mit der Bescheinigung
in der Lage,
ihre Antragstellung für ein TSG-Verfahren im Bedarfsfall nachzuweisen.
Die
Bescheinigung ist bisher bereits auf Grundlage
landesrechtlicher
Verfahrensvorschriften in einigen Bundesländern vorgesehen. Ein Bedarf,
das
Muster der Bescheinigung bundeseinheitlich vorzuschreiben, wird nicht
gesehen.
Zu § 5
Gerichtliches Verfahren