Entwurf  
Stand: 
7.4.2009 
Gesetz zur Reform des Transsexuellenrechts 
(Transsexuellenrechtsreformgesetz TSRRG) 
 
 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
 
Inhaltsübersicht 
 
Artikel 1  
Transsexuellengesetz (TSG) 
Artikel 2  
Änderung von Bundesgesetzen 
(1)   Personenstandsgesetz 
(2)   Rechtspflegergesetz 
(3)   Bundeszentralregistergesetz 
(4)   Kostenordnung 
Artikel 3  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
  
 

Artikel 1 
Transsexuellengesetz (TSG) 

 
 
Inhaltsübersicht 
 
Abschnitt 1 
Änderung der Vornamen 
§ 1 
Voraussetzungen 
§ 2 
Zuständigkeit 
§ 3 
Verfahrensfähigkeit, Beteiligte 
§ 4 
Vorläufige Bescheinigung 
§ 5 
Gerichtliches Verfahren 
§ 6 
Offenbarungsverbot 
§ 7 
Aufhebung auf Antrag 
 
Abschnitt 2 
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit 
§ 8 
Voraussetzungen 
§ 9 
Gerichtliches Verfahren 
§ 10 
Wirkung der Entscheidung 
§ 11 
Eltern-Kind-Verhältnis 
§ 12 
Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen 

 
Abschnitt 1 
Änderung der Vornamen 
 
§ 1 
Voraussetzungen 
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 
sie die fortdauernde und unumkehrbare innere Überzeugung hat, auf Grund ihrer 
transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen 
Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht anzugehören. 
(2) Der Antragsteller muss 
1.  Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sein, 
2.  als Staatenloser oder heimatloser Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im 
Inland haben, 
3.  als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling seinen Wohnsitz im Inland 
haben oder 
4.  als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare 
Regelung kennt, entweder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine 
verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich nicht nur vorübergehend 
rechtmäßig im Inland aufhalten. 
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein auf einer eingehenden Begutachtung 
basierendes fachärztliches Zeugnis beizufügen, aus dem sich ergibt, 
1.  dass der Antragsteller die fortdauernde innere Überzeugung hat, nicht mehr dem 
in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen 
Geschlecht anzugehören, 
2. dass diese Überzeugung unumkehrbar ist, 
3.  auf welcher Grundlage die fachärztliche Überzeugung gewonnen wurde. 
(4) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen 
will. 
 
§ 2 
Zuständigkeit 
(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die 
Betreuungsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihre 
Zuständigkeit umfasst insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des 
Landgerichts mehrere Betreuungsgerichte ihren Sitz, bestimmt die Landesregierung  
durch Rechtsverordnung das zuständige Betreuungsgericht, soweit nicht das 
zuständige Betreuungsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch 
Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, dass ein 
Betreuungsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann die 
Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die 
Landesjustizverwaltung übertragen. 
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag 
eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz 
noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin  
Betreuungsgericht zuständig; es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein 
anderes Gericht verweisen. 
 
§ 3 
Verfahrensfähigkeit, Beteiligte 
(1) Für eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person 
wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche 
Vertreter eines Minderjährigen bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung 
des Familiengerichts. 
(2) Beteiligte des Verfahrens sind neben dem Antragsteller dessen Ehegatte oder 
Lebenspartner. 
 
§ 4 
Vorläufige Bescheinigung 
Das zuständige Gericht erteilt dem Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung 
über die Antragstellung. Es befristet die Bescheinigung auf sechs Monate. Das 
Gericht stellt auf Verlangen eine Folgebescheinigung aus, wenn das Verfahren nach 
Ablauf von sechs Monaten noch nicht durch rechtskräftige Entscheidung 
abgeschlossen oder auf andere Weise erledigt ist. 
 
§ 5 
Gerichtliches Verfahren  
 (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das 
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 
(2) Das Gericht hört die Beteiligten persönlich an. 
(3) Das Gericht kann zusätzlich den Arzt, der das fachärztliche Zeugnis nach § 1 
Abs. 3 erteilt hat, anhören. Soweit erforderlich, kann das Gericht das Gutachten 
eines Sachverständigen einholen, der auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen 
Erfahrung mit den besonderen Problemen der Transsexualität ausreichend vertraut 
ist. 
(4) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 
 
§ 6 
Offenbarungsverbot 
(1) Sind die Vornamen des Antragstellers vom Gericht rechtskräftig geändert worden, 
dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne seine Zustimmung 
nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des 
öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft 
gemacht wird. 
(2) Der Antragsteller kann verlangen, dass die neuen Vornamen in amtlichen 
Dokumenten und Registern verwandt werden. Die weiteren geschlechtsspezifischen 
Angaben, insbesondere die Anredeform, die geschlechtsbezogenen Dienst- oder 
Berufsbezeichnungen sowie Angaben zu Verwandtschaftsverhältnissen sind an das 
Geschlecht anzupassen, das dem geänderten Vornamen entspricht, wenn dadurch 
die Aussagekraft und der Wahrheitsgehalt des Dokumentes nicht beeinträchtigt wird. 
(3) Amtliche Dokumente, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die 
Vornamensänderung erstellt wurden, sollen soweit wie möglich mit den neuen 
Vornamen neu ausgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 
(4) Der frühere und derzeitige Ehegatte oder Lebenspartner, die Eltern, die 
Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die 
neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und 
Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder des Antragstellers, für die das 
Eltern-Kind-Verhältnis erst nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 
begründet wurde. 

 
§ 7 
Aufhebung auf Antrag 
(1) Die Entscheidung, durch die die Vornamen des Antragstellers geändert worden 
sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder dem in 
seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig empfindet. 
(2) Die §§ 2, 3 und 5 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist anzugeben, dass 
der Antragsteller künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, 
durch die seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf 
Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwerwiegenden 
Gründen zu seinem Wohl erforderlich ist. 
 
 
Abschnitt 2 
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit 
 
§ 8 
Voraussetzungen 
(1) Auf Antrag einer Person stellt das Gericht fest, dass sie dem anderen als dem in 
ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie 
1.  die Voraussetzungen des § 1 erfüllt, 
2.  a) dauernd fortpflanzungsunfähig und 
b) in körperlicher Hinsicht dem Erscheinungsbild des anderen Geschlechts angepasst ist,  es sei denn, dass die dafür notwendige medizinische Behandlung eine  Gefahr für das Leben oder einer schweren dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers darstellen würde, 
3.  a) nicht verheiratet ist und keine Lebenspartnerschaft führt oder 
b) verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und der Ehegatte oder 
Lebenspartner der Fortführung der Ehe oder Lebenspartnerschaft zustimmt. 
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen 
will, es sei denn, seine Vornamen sind bereits gemäß § 1 geändert worden. 
(3) Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergibt, 
dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 erfüllt. Ist ein Verfahren nach § 1 noch nicht erfolgt, ist das Gutachten auch darauf zu erstrecken, 
ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen.  
(4) In dem Antrag ist auch anzugeben, ob eine bestehende Ehe oder 
Lebenspartnerschaft nach der Entscheidung über die Feststellung der 
Geschlechtszugehörigkeit fortgeführt werden soll. Die Zustimmungserklärung nach 
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b ist gegenüber dem Gericht abzugeben; sie muss 
öffentlich beurkundet sein. Sie kann nicht bedingt oder befristet werden und ist 
unanfechtbar.  
 
§ 9 
Gerichtliches Verfahren 
(1) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 2 bis 5 und 7 entsprechend; ein vom 
Gericht zusätzlich eingeholtes Gutachten (§ 5 Abs. 3 Satz 2) kann sich auf das 
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 beschränken, wenn die 
Vornamen des Antragstellers bereits in einem Verfahren nach § 1 geändert worden 
sind. 
(2) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller 
die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 noch nicht erfüllt oder eine Ehe oder 
Lebenspartnerschaft führt und der Ehegatte oder Lebenspartner seine Zustimmung 
zur Fortführung der Ehe oder Lebenspartnerschaft noch nicht erteilt hat, stellt das 
Gericht dies vorab fest. Die Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten 
werden. 
(3) Ist die Entscheidung nach Absatz 2 unanfechtbar und ist der dort genannte 
Hinderungsgrund inzwischen entfallen, trifft das Gericht die Entscheidung nach § 8. 
Dabei ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 2 gebunden. 
(4) In der Entscheidung nach § 8 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu 
ändern, es sei denn, dass diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind. 
(5) Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner nach Anhörung durch das Gericht mit 
der Fortführung der Ehe oder Lebenspartnerschaft einverstanden, stellt das Gericht 
in der Entscheidung nach § 8 fest, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft auch nach 
Rechtskraft der Entscheidung fortgeführt wird. 
 
§ 10 
Wirkungen der Entscheidung 

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem 
anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht 
abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz 
nichts anderes bestimmt ist. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt. 
(2) § 6 gilt sinngemäß. Das Offenbarungsverbot ist auch darauf zu erstrecken, dass 
die in den zu ändernden Dokumenten enthaltenen Angaben über die 
Geschlechtszugehörigkeit sowie die vom Geschlecht abgeleiteten Buchstaben- oder 
Zahlenkombinationen geändert werden. 
 
§ 11 
Eltern-Kind-Verhältnis 
Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig 
anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern oder 
seinen Kindern unberührt. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser 
Kinder. 
 
§ 12 
Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen 
(1) Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig 
anzusehen ist, lässt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprüche 
auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich 
unmittelbar anschließenden Leistung aus demselben Rechtsverhältnis ist, soweit es 
hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die 
den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben. 
(2) Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren 
Ehegatten oder Lebenspartner werden durch die Entscheidung, dass der 
Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht begründet. 

Artikel 2 
Änderung von Bundesgesetzen 

 
(1)  Personenstandsgesetz 
 
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch 
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1.  In § 63 Abs. 2 wird die Angabe vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) 
gestrichen und die Angabe § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 
Abs. 1 durch die Angabe § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 
Abs. 1 ersetzt. 
2.  § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 
 
(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 mit der Maßgabe entsprechend, 
dass Hinweise nicht in das Zweitbuch einzutragen sind, wenn dieses nicht 
elektronisch geführt wird. 
 
(2)  Rechtspflegergesetz 
 
§ 15 Nummer 9 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I 
S. 2065), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 
9. 
die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 
§ 9 Abs. 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des 
Transsexuellengesetzes. 
 
(3) Bundeszentralregistergesetz 
 
In § 20a Abs. 1 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch geändert 
worden ist, wird die Angabe § 5 Abs. 1 durch die Angabe § 6 Abs. 1 ersetzt. 

(4)  Kostenordnung 
 
§ 128a Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch  
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 
(1) In Verfahren nach dem Transsexuellengesetz wird erhoben 
1.  das Doppelte der vollen Gebühr 
 
a)  für die Änderung der Vornamen, 
b)  für die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert worden sind, 
c)  für die Feststellung, dass eine Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig anzusehen ist; eine nach  Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet, 
d)  für die Aufhebung der Feststellung, dass eine Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig anzusehen ist; 
2. das Eineinhalbfache der vollen Gebühr für die Feststellung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes. 
 
 
Artikel 3 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
 
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über 
die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in 
besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I 
S. 1654), das zuletzt durch geändert worden ist, außer Kraft.  

Begründung 

 

A. Allgemeiner Teil 

 

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs 

 
Das Transsexuellengesetz ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1981 nicht 
reformiert worden. Viele Regelungen entsprechen nicht mehr dem heutigen 
Kenntnisstand. Auch verschiedene Eingaben an den Petitionsausschuss des 
Deutschen Bundestages in den vergangenen Jahren zeigen, dass ein großes 
Bedürfnis für eine Reform des Transsexuellengesetzes besteht. Aufbauend auf den 
Anregungen der politischen Parteien im Deutschen Bundestag, von Verbänden der 
Betroffenen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu diesem Thema und 
vorliegenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts sieht der Gesetzwurf eine 
umfassende Reform des Transsexuellenrechts vor. 
 

II. Reformansätze 

 
1.  Kritik von Betroffenen und Sachverständigen 
Die Auswertung einer im Jahr 2000 vom Bundesministerium des Innern durchgeführten Umfrage bei Betroffenen, Behörden der Länder, Verbänden und Sachverständigen zu ihren Erfahrungen mit dem TSG und dem aus ihrer Sicht wünschenswerten Regelungsbedarf zeigt in vielen Punkten konträre Meinungen zwischen Betroffenen und Sachverständigen, aber auch innerhalb der beiden 
Gruppen. Zu den einzelnen Problemfeldern des Transsexuellenrechts lassen sich folgende Aussagen festhalten: 
 
Innerhalb der Wissenschaft gelten die Ursachen der Transsexualität nach wie 
vor als nicht geklärt. Die früher vermuteten biologisch-somatischen Ursachen 
sind bislang allesamt nicht verifiziert worden. Es besteht heute Konsens 
darüber, dass ein persistierendes transsexuelles Verlangen das Resultat 
sequenzieller, in verschiedenen Abschnitten der psychosexuellen Entwicklung 
gelegener, eventuell kumulativ wirksam werdender Einflussfaktoren ist.  
 
Während die Betroffenen mehrheitlich die Bezeichnung Transgendergesetz 
präferieren, sind Sachverständige der Ansicht, das Gesetz sollte Transidentitätsgesetz heißen, da es nicht um eine Frage der Sexualität, sondern um eine Transposition der Geschlechtsidentität geht. Andere Betroffene und Sachverständige wollen die Bezeichnung 
Transsexuellengesetz beibehalten, da sie sich etabliert habe und eine 
Abgrenzung zur Gruppe der Intersexuellen bereits im Namen offenbar wird. 
 
Die Zweiteilung des Verfahrens (Vornamensänderung und Feststellung der 
Geschlechtszugehörigkeit) hat sich nach überwiegender Ansicht aller Befragten 
bewährt und soll beibehalten werden. Dabei sollten die Verfahren gleichrangig 
nebeneinander stehen und nicht mehr von kleiner oder großer Lösung 
gesprochen werden. 
 
Einvernehmen bei Betroffenen und Sachverständigen besteht in der Frage der 
Einbeziehung von Ausländern, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, in 
die TSG-Verfahren. Sonst liegen die Vorstellungen vor allem zu den 
gesetzlichen Voraussetzungen einer Vornamensänderung zum Teil erheblich 
auseinander. Während die Betroffenen unter Hinweis auf ihr 
Selbstbestimmungsrecht sowohl den geforderten dreijährigen Zwang als auch 
die Irreversibilität des Zugehörigkeitsempfindens monieren, halten die 
Sachverständigen zwar die Begriffe Prägung und Zwang für fehlerhaft und 
möchten die hohen prognostischen Forderungen an die Irreversibilität 
herabgesetzt sehen, erwarten aber andererseits aus Gründen der 
Rechtssicherheit bei der gutachterlichen Bewertung auch zukünftig gesetzliche 
Vorgaben zur Vornamensänderung.  
 
Die Frage der Verkürzung des Verfahrens, die von den Betroffenen mehrheitlich 
gefordert wird, führt bei den Sachverständigen zu divergierenden Meinungen 
und zu einem Interessenkonflikt. Einerseits unterstützen sie die Forderung nach 
Verfahrensverkürzung zum Wohle der Betroffenen, andererseits beharren sie 
wegen der faktischen Präjudizierung der Vornamensänderung für die 
Personenstandsänderung auf einem langfristigen Prozess der 
Verlaufsbegleitung. 
 
Von Betroffenen wird gefordert, das Verfahren zur Vornamensänderung künftig 
durch die Standesämter durchführen zu lassen. Demgegenüber sind die 
Sachverständigen und vor allem die Innenministerien der Länder der Ansicht, 
es bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte im Rahmen eines der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit unterworfenen Verfahrens zu belassen, weil die mit einer 
Trennung einhergehende Zersplitterung des Verfahrens nicht ökonomisch sei. 
 
Die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses kann nach einheitlich 
bestehender Ansicht aller Befragten künftig entfallen.  

Während die gleichzeitige Begutachtung und medizinische Behandlung durch 
den Gutachter von den Betroffenenverbänden als Interessenkollision abgelehnt 
wird, sehen es die Sachverständigen als erforderlich an, die Begutachtung 
eines Antragstellers auch zeitlich über einen ausreichend langen Zeitraum 
durchzuführen. 
 
Zur Frage, ob zukünftig nur noch ein Gutachten erforderlich sein soll, bestehen 
unterschiedliche Auffassungen. Zunächst steht die Meinung der befragten 
Betroffenen, die soweit sie die Begutachtung nicht ganz für überflüssig halten 
dies einmütig fordern, im Gegensatz zu entsprechenden wissenschaftlichen 
Untersuchungen, bei denen sich etwa die Hälfte der Betroffenen positiv über 
eine doppelte Begutachtung äußerten. Auch die befragten Sachverständigen 
sind hierzu unterschiedlicher Ansicht. Während die Mehrheit die Auffassung 
vertritt, dass zwei Gutachten erforderlich sind, neigen einige Gutachter dazu, 
zumindest für die Vornamensänderung lediglich ein Gutachten einzuholen oder 
ärztliche Atteste ausreichen zu lassen. 
 
Nach Ansicht von Betroffenen und einzelnen Sachverständigen soll das 
Verfahren zur Vornamensänderung durch eine Verbesserung des 
Gutachterwesens so es denn beibehalten und nicht durch ärztliche und 
psychologische Atteste oder eine eidesstattliche Versicherung des Betroffenen 
ersetzt wird  gekürzt und gestrafft werden. Dazu wird angeregt, die 
Qualifikation der Gutachter wesentlich zu verbessern und ggf. den Kreis der für 
TSG-Verfahren zugelassenen Gutachter festzulegen, die Qualifikation dem 
Gericht nachzuweisen, eine Höchstdauer für die Gutachtenerstellung zu 
bestimmen und die beiden Gutachten durch das Gericht parallel in Auftrag zu 
geben. Für das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit wird 
ebenfalls auf Vereinfachungen bei der Begutachtung gedrängt und gefordert, 
ärztliche Atteste oder OP-Berichte als ausreichend anzusehen, wenn bereits 
Gutachten zur Vornamensänderung vorliegen. 
 
Zum Offenbarungsverbot in § 5 TSG 1980 sind nach Ansicht der Betroffenen 
Verbesserungen erforderlich. Dies betrifft die Einführung von strafrechtlichen 
Sanktionen bei Verstößen, den Rechtsanspruch auf Ausstellung von 
Originalurkunden mit geänderten Namen und Geschlechtszugehörigkeit unter 
Verwendung des Ursprungsdatums der Urkunde und das Recht auf 
geschlechtsspezifische Anrede entsprechend dem Vornamen. Die 
Innenministerien der Länder regen ebenfalls an, die gesetzlichen Vorgaben zur 
Eintragung geänderter Vornamen und Geschlechtszugehörigkeit in 
persönlichen Unterlagen und Urkunden der Betroffenen unter Berücksichtigung 
des Offenbarungsverbotes klarer zu fassen. 
 
Die Betroffenen fordern überwiegend die Streichung der Aufhebungsgründe in 
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG 1980, weil sie hierin gleich mehrere 
Grundrechtsverstöße sehen. Weder Eheschließung noch Geburt oder Zeugung 
eines Kindes beweisen nach ihrer Ansicht, dass der Betroffene sich wieder 
seinem Ausgangsgeschlecht zugehörig fühlt. Die Sachverständigen sehen die 
Unwirksamkeitsgründe eher als juristische Thematik und halten diese aus 
medizinischer Sicht nicht für erforderlich.  
 
Die Betroffenen fordern des Weiteren die Streichung der Voraussetzungen in 
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 TSG 1980, weil sie hierin ebenfalls mehrere 
Grundrechtsverstöße sehen. Bei den Sachverständigen überwiegt die Ansicht, 
dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit 
sachgerecht sind. 
 
Die Betroffenen äußern überwiegend die Ansicht, dass die Voraussetzung der 
Ehelosigkeit für die Personenstandsänderung nicht mehr zeitgemäß sei. Die 
Vorschrift zwinge verheiratete Antragsteller zur Scheidung und verstoße 
insoweit gegen Art. 6 GG. Vor allem im Zusammenhang mit der Möglichkeit, 
eine Lebenspartnerschaft einzugehen, sei dies nicht mehr hinnehmbar.  
 
Die Voraussetzung dauernder Fortpflanzungsunfähigkeit wird vielschichtiger 
beurteilt. Die Betroffenen gehen überwiegend davon aus, dass die 
Fortpflanzungsunfähigkeit bereits durch die Hormonbehandlung erreicht wird 
und es deshalb einer gesetzlichen Regelung nicht bedarf. Von den 
Sachverständigen wird diese Verfahrensvorausetzung überwiegend als 
sachgerecht angesehen, weil es nicht begreifbar sei, dass Personen sich als 
transsexuell bezeichnen, gleichwohl aber in ihrem biologischen Geschlecht 
Kinder zeugen oder gebären wollen. Andererseits gibt es auch unter den 
Sachverständigen Stimmen, die operative Eingriffe zur Unterbindung der 
Fortpflanzungsfähigkeit als Angriff auf die physische Integrität des 
Antragstellers ansehen und sich vehement dagegen aussprechen. 
 
Die Voraussetzung des geschlechtsangleichenden operativen Eingriffs wird von 
den Betroffenen überwiegend als inakzeptabel bewertet, weil dies einen Eingriff 
in die körperliche Unversehrtheit darstelle. Die Sachverständigen sehen die 
geschlechtsangleichende Operation zwar überwiegend als sachgerecht an, 
auch hierzu bestehen jedoch unterschiedliche Ansichten. Während die eine 
Seite davon ausgeht, dass diese Forderung bisher nicht auf Widerstand der 
Betroffenen gestoßen sei und sogar dringend von ihnen gewünscht werde, sieht 

es die Gegenmeinung als grundsätzlich problematisch an, den Eingriff zu 
fordern, und hält dieses auch aus wissenschaftlicher Sicht nicht mehr für 
haltbar. Die Entscheidung über operative Maßnahmen soll nach dieser Ansicht 
deshalb von der individuellen Entwicklung im Einzelfall abhängig gemacht 
werden. 
 
Die Möglichkeit der Vorabentscheidung nach § 9 TSG wird von den 
Innenministerien der Länder als kaum relevant angesehen. Betroffene und 
Sachverständige haben sich hierzu nicht geäußert. 
 
2. Anhörung 
im 
Innenausschuss des Deutschen Bundestages 
Anlässlich eines öffentlichen Fachgespräches im Innenausschuss des Deutschen 
Bundestages am 28. Februar 2007 (BT-Innenausschuss, Protokoll Nr. 16/31) 
betonten alle Sachverständigen den aus ihrer Sicht erheblichen Änderungsbedarf 
hinsichtlich der bestehenden Regelungen des TSG. Neben einer Änderung des TSG 
wurde auch dessen Abschaffung und eine Einstellung der gewünschten Regelungen 
in das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in Verbindung 
mit Änderungen im Personenstandsgesetz (PStG) angeregt.  
 
3.  Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts 
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in mehreren Entscheidungen mit 
dem Transsexuellengesetz befasst und folgende Vorschriften für verfassungswidrig 
erklärt:  
  § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3: Altersgrenze von 25 Jahren für die 
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (Beschluss vom 16. März 1982  
1 BvR 938/81, BVerfGE 60, 123),  
  § 1 Abs. 1 Nr. 3: Altersgrenze von 25 Jahren für die Vornamensänderung 
(Beschluss vom 26. Januar 1993 1 BvL 38,40,43/92, BVerfGE 88, 87),  
  § 7 Abs. 1 Nr. 3: Nach dieser Vorschrift verlieren auch gleichgeschlechtlich 
orientierte Transsexuelle den geänderten Vornamen, wenn sie eine Ehe 
eingehen, obwohl sie keine Lebenspartnerschaft eingehen können. Die Norm ist 
bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar (Beschluss vom 
6. Dezember 2005 1 BvL 3/03, BVerfGE 115, 1), 
  § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Vornamensänderung und     § 8 Abs. 1 Nr.  1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Personenstandsänderung 
für ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend 
in Deutschland aufhalten, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen 
nicht kennt. Die Vorschrift ist weiter anwendbar, der Gesetzgeber musste aber 
bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen (BVerfG, 
Beschluss vom 18. Juli 2006, 1 BvL 1,12/04, NJW 2007, 900)). Durch Art. 3a des 
Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) wurde Art. 1 TSG mit Wirkung zum 
1. November 2007 entsprechend der verfassungsgerichtlichen Vorgabe geändert; 
  § 8 Abs. 1 Nr. 2: Die Vorschrift ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil sie 
einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen 
unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung 
seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine 
Ehe zuvor geschieden wird (Beschluss vom 27. Mai 2008 1 BvL 10/05, NJW 
2008, 3117). Das BVerfG hat § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG 1980 für nicht anwendbar 
erklärt und zusätzlich dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 1. August 2009 den 
verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Hierzu zeigt das Gericht folgende 
Möglichkeiten auf, die alle darauf abzielen, dem Paar die Rechte und Pflichten 
aus der Ehe zu erhalten: 
 
a) 
Überführung der Ehe in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft 
b) 
Schaffung einer abgesicherten Lebensgemeinschaft sui generis 
c) 
Streichung des Erfordernisses der Ehelosigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 
TSG 1980. 
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Person bereits 
nach Änderung ihres Namens entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis 
anzureden und anzuschreiben ist (Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1833/95, 
NJW 1997, 1632). 
In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht Feststellungen 
getroffen und Grundsätze formuliert, die für eine Überarbeitung des 
Transsexuellengesetzes Maßstäbe vorgeben. Nach Auffassung des 
Bundesverfassungsgerichts haben sich die dem Transsexuellengesetz zu Grunde 
liegenden Annahmen über die Transsexualität inzwischen in wesentlichen Punkten 
als wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen. Dabei geht es um zwei 
Problembereiche:  
Zum einen habe der Umstand, dass es gerade unter den Mann-zu-Frau-
Transsexuellen einen signifikanten Anteil von homosexuell Veranlagten gibt, bei der 
Entstehung des Transsexuellengesetzes noch keine Rolle gespielt. Da einschlägige  sexualwissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorlagen, sei das 
Bundesverfassungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung vom 11. Oktober 
1978 (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1978 1 BvR 16/72; BVerfGE 49, 286, 
287, 300) unter Bezugnahme auf den damaligen Stand der Wissenschaft noch davon 
ausgegangen, der männliche Transsexuelle wünsche keine homosexuellen Bezie- 
hungen, sondern suche einen heterosexuellen Partner. Inzwischen sei nicht nur 
bekannt, dass es Homosexualität auch bei Transsexuellen gibt, sondern sei es 
erwiesen, dass es gerade bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen einen hohen Anteil von 
Personen mit homosexueller Orientierung gibt, und zwar unabhängig davon, ob sie 
sich geschlechtsverändernden Operationen unterzogen haben. Mithin könne man 
nicht mehr davon ausgehen, dass die Hinwendung eines Transsexuellen zum 
gleichen Geschlecht seine Transsexualität in Frage stellt.  
Zum anderen erachte es die Fachwelt auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose 
Transsexualität nicht mehr als richtig, daraus stets die Indikation für 
geschlechtsumwandelnde Maßnahmen abzuleiten. Vielmehr müsse individuell im 
Rahmen einer Verlaufsdiagnostik bei jedem einzelnen Betroffen festgestellt werden, 
ob eine Geschlechtsumwandlung indiziert sei. Auch zeige der Anteil von 20 bis 30 
Prozent der dauerhaft Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung an der 
Gesamtzahl der anerkannten Transsexuellen, dass die Annahme, ein Transsexueller 
strebe danach, mit allen Mitteln seine Geschlechtsmerkmale zu verändern, nicht der 
Wirklichkeit entspricht. Die These vom Durchgangsstadium, in dem sich der 
Transsexuelle mit kleiner Lösung hin zur großen Lösung befinde, sei damit nicht 
mehr tragfähig. Für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von 
Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung sehe die Fachliteratur 
deshalb keine haltbaren Gründe mehr.  
Für die Reform des Transsexuellengesetzes hat das Bundesverfassungsgericht 
folgende Maßstäbe vorgegeben:  
Art. 1 Abs. 1 GG schütze die Würde des Menschen in der Individualität, in der er sich 
selbst begreift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleiste zugleich in Verbindung 
mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums, sich seinen Fähigkeiten und 
Kräften entsprechend zu entfalten. Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch 
zugehörig empfindet, betreffe dabei seinen Sexualbereich, den das Grundgesetz als 
Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i. V. 
m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt habe. Jedermann könne daher von den staatlichen 
Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Das schließe die Pflicht ein, die 
individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu 
respektieren.  
Die Entscheidung, die kleine Lösung neben der großen Lösung vorzusehen, sei 1980 
nach eingehender Diskussion getroffen worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese 
Regelung sich nicht bewährt oder zu Missbräuchen geführt habe, seien nicht 
erkennbar.  
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schütze den Vornamen eines Menschen zum 
einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Identität, 
zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen 
Identität.  
Die Regelung über die Vornamensänderung solle die rechtlichen 
Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass Transsexuelle den Rollenwechsel 
frühzeitig vornehmen können, damit ihnen schon vor operativen Eingriffen geholfen 
und ihr Leidensdruck erheblich gemindert wird. Darüber hinaus solle die rechtliche 
Absicherung des Rollenwechsels es ihnen ermöglichen, das Leben in der anderen 
Geschlechtsrolle vor der Entscheidung über weitgehend irreversible medizinische 
Maßnahmen über längere Zeit zu erfahren und sich so zu vergewissern, ob dieses 
Leben wirklich ihrem Empfinden entspricht und sie auch nicht überfordert. Auf diese 
Weise solle sowohl eine zusätzliche Absicherung der Diagnose erreicht als auch das 
Einleben in die neue Rolle schon vor erheblichen operativen Eingriffen erleichtert 
werden.  
Die sich im so gewählten und geführten Vornamen widerspiegelnde eigene 
Geschlechtszuordnung gehöre zum intimsten Bereich der Persönlichkeit eines 
Menschen, der prinzipiell staatlichem Zugriff entzogen ist. Deshalb dürfe in das 
Recht an dem Vornamen, der das Ergebnis der eigenen geschlechtlichen 
Identitätsfindung des Namensträgers ist und sie widerspiegelt, nur bei Vorliegen 
besonders gewichtiger öffentlicher Belange eingegriffen werden. Der vom 
Persönlichkeitsrecht geschützte Wunsch nach Ausdruck der eigenen 
Geschlechtlichkeit im Vornamen umfasse damit auch das Recht, in der empfundenen 
Geschlechtlichkeit mit Namen angesprochen und anerkannt zu werden und sich nicht 
im Alltag Dritten oder Behörden gegenüber hinsichtlich der eigenen Sexualität 
gesondert offenbaren zu müssen.  
Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der 
Persönlichkeit folge das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht 
zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört.  
 

III. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs 

 
  Das neue TSG wird in ein Artikelgesetz eingebettet, um zeitgleich 
Folgeänderungen in anderen Gesetzen vorzunehmen. Die Zweiteilung des 
Verfahrens (Vornamensänderung als kleine Lösung, personenstandsrechtlicher 
Geschlechtswechsel als große Lösung) wird beibehalten. Das Verfahren bleibt 
in gerichtlicher Zuständigkeit (freiwillige Gerichtsbarkeit); es wird nicht 
Verwaltungsverfahren in Zuständigkeit etwa des Standesamts (vgl. Begründung 
zu § 5). 
  Auf die bisher geforderte mindestens dreijährige Dauer des Zwangs, 
entsprechend dem Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu leben, 
wird verzichtet zugunsten einer fortdauernden und unumkehrbaren inneren 
Überzeugung, auf Grund der transsexuellen Prägung dem anderen als dem im 
Geburtseintrag angegebenen Geschlecht anzugehören (§ 1 Abs. 1 und § 8 
Abs. 1 Nr. 1). 
  Auch die Ehegatten und Lebenspartner des Antragstellers sind Beteiligte an den 
Verfahren, weil sie bei einer zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ehe 
oder Lebenspartnerschaft sowohl von der Entscheidung über die 
Vornamensänderung als auch von der Entscheidung über die Feststellung der 
Geschlechtszugehörigkeit betroffen sind (§ 3). 
  Die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung eines Vertreters des 
öffentlichen Interesses entfällt. Sie hatte regelmäßig nur verfahrensverzögernde 
Wirkung (vgl. Begründung zu § 3). 
  Das Gericht stellt auf Verlangen des Antragstellers eine Bescheinigung über die 
Antragstellung aus (§ 4). Die Bescheinigung ist bisher bereits auf Grundlage 
landesrechtlicher Verfahrensvorschriften in einigen Bundesländern vorgesehen. 
Sie hilft den Betroffenen, da diese ihr Erscheinungsbild regelmäßig bereits vor 
der Änderung des Vornamens dem anderen Geschlecht angepasst haben. 
  Eine Vornamensänderung im Rahmen der sog. kleinen Lösung wird nicht mehr 
unwirksam, wenn der Betroffene eine Ehe eingeht oder nach Ablauf von 300 
Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung Elternteil eines Kindes wird. Das 
BVerfG sah bei der bisherigen Regelung die Persönlichkeitsrechte von 
homosexuell orientierten Transsexuellen, die eine Ehe eingehen wollten, nicht 
ausreichend geschützt. Es ist zu erwarten, dass ein vergleichbares Verfahren 
nach Geburt eines Kindes ebenso entschieden werden würde. 

 An Stelle des bisher für die Personenstandsänderung geforderten operativen 
Eingriffs zur Veränderung der äußeren Geschlechtsmerkmale mit deutlicher 
Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts wird nunmehr 
die in körperlicher Hinsicht erfolgte Anpassung an das Erscheinungsbild des 
anderen Geschlechts gefordert, soweit die dafür notwendige medizinische 
Behandlung nicht zu einer Gefahr für das Leben oder zu einer schweren 
dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung des Transsexuellen führt (§ 8 Abs. 1 
Nr. 2 Buchstabe b). Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch an der 
Voraussetzung der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 
Buchstabe a) festgehalten. 
  Für die Überzeugungsbildung des Gerichts erforderliche fachärztliche Zeugnisse 
können von den Betroffenen selbst beigebracht werden (§ 1 Abs. 3, § 8 Abs. 3); 
diese können auch von dem behandelnden Arzt stammen. 
  Einem verheirateten Transsexuellen wird die Möglichkeit eröffnet, mit 
Zustimmung seines Ehepartners die bisherige Ehe auch nach der Entscheidung 
über die Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit fortzuführen, § 8 Abs. 4. Die 
nach bisherigem Recht erforderliche Ehelosigkeit ist insoweit nicht mehr 
obligatorisch. 
  Für Lebenspartner ist eine der Ehe entsprechende Regelung zur Fortführung 
einer bestehenden Lebenspartnerschaft nach dem Geschlechtswechsel eines 
Partners vorgesehen.  
 

IV. Zuständigkeit 

 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 des 
Grundgesetzes. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 
 

V. Finanzielle Auswirkungen 

 
a)  Kosten für die öffentlichen Haushalte 
 
Durch das Reformgesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen 
Haushalte. Durch den Wegfall der Beteiligung des Vertreters des öffentlichen 
Interesses an den Verfahren nach dem TSG ist eine geringfügige Entlastung der 
Länderhaushalte zu erwarten, die allerdings nicht beziffert werden kann. 

 
b) Sonstige Kosten 
 
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, 
entstehen durch die Reform keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes auf 
Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau 
sind nicht zu erwarten. 
 

VI. Bürokratiekosten 

Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die 
Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Sämtliche 
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten außerhalb der Verwaltung ergeben sich bereits 
aus dem Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 und sind auch bisher 
schon Bestandteil der Verfahren zur Änderung der Vornamen und der Feststellung 
der Geschlechtszugehörigkeit. 
Für die Verwaltung werden ebenfalls keine neuen oder erweiterten 
Informationspflichten eingeführt. Der Verzicht auf die bisher vorgesehenen 
Unwirksamkeitstatbestände für die Vornamensänderung bei Eheschließung oder 
Elternschaft der Betroffenen führt zu einem Wegfall von Informationspflichten des 
Gerichts an das Standesamt. 

 

B.  Zu den einzelnen Vorschriften 

 
Zu Artikel 1  
Transsexuellengesetz (TSG) 
 
Abschnitt 1  Änderung der Vornamen 
 
Zu § 1   
Voraussetzungen 
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen, seit dem 1. November 2007 
geltenden Regelung. 
In Absatz 1 wird allerdings nunmehr auf die bisher geforderte mindestens dreijährige 
Dauer des Zwangs des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht 
verzichtet. Damit wird einer Forderung der Betroffenen, die diese Frist unter Hinweis 
auf ihr Selbstbestimmungsrecht kritisiert haben, Rechnung getragen. In der Praxis 
hatte diese Zeitangabe ohnehin wenig Bedeutung, da im Zweifel nicht festgestellt 
werden konnte, wann jemand erstmals die innere Überzeugung hatte, dem anderen 
Geschlecht anzugehören. 
Die in Absatz 1 weiterhin enthaltene Irreversibilität des Zugehörigkeitsempfindens 
zum anderen Geschlecht war zwar ebenfalls Gegenstand von Kritik der Betroffenen, 
ist aber letztlich im Hinblick auf die weitreichenden psychischen, physischen und 
rechtlichen Folgen der beantragten Verfahren zur Vornamensänderung und zur 
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit vor allem im Interesse der betroffenen 
Antragsteller erforderlich.  
Die statusrechtlichen Zugangsvoraussetzungen in Absatz 2 entsprechen dem 
bisherigen TSG in der Fassung des Art. 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 
S. 1566). Dabei trägt Absatz 2 Nr. 4 dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 
vom 18. Juli 2006 (1 BvL 1, 12/04) Rechnung und erweitert den Kreis der 
Berechtigten auf Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend rechtmäßig in 
Deutschland aufhalten. Von einem nicht nur vorübergehenden und rechtmäßigen 
Aufenthalt ist zum Beispiel auszugehen, wenn der Ausländer als 
freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter EWR-Staatsangehöriger 
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat oder ihm als Drittstaatsangehörigem eine 
Niederlassungserlaubnis oder die Rechtsstellung eines langfristig 
Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom  
25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig 
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen erteilt wurde. Das Gleiche gilt für 
Ausländer, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhalten 
oder seit 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, es sei denn, der Aufenthalt 
ist vorübergehender Natur. Vergleichbare Regelungen des ausländischen Rechts 
können Vorschriften sein, die dem deutschen Transsexuellengesetz entsprechen; es 
können aber auch z.B. Regelungen der jeweiligen Verfassung sein, deren Auslegung 
durch Gerichte und Behörden ein dem deutschen Recht entsprechendes Verfahren 
gewährleistet. 
Nach Absatz 3 ist dem Antrag ein auf einer eingehenden Begutachtung basierendes 
fachärztliches Zeugnis beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller die 
fortdauernde und unumkehrbare innere Überzeugung hat, dem anderen als dem in 
seinem Geburtseintrag eingetragenen Geschlecht anzugehören. Das für die 
Überzeugungsbildung des Gerichts erforderliche Zeugnis kann von dem 
behandelnden Arzt des Betroffenen ausgestellt werden. Durch die Vorschrift wird die 
nach bisherigem Recht vorgesehene obligatorische doppelte Begutachtung im 
Rahmen des gerichtlichen Verfahrens aufgegeben und stattdessen die Vorlage eines 
fachärztlichen Zeugnisses als Antragsvoraussetzung gestaltet. Nur wenn das Gericht 
es im Einzelfall für erforderlich hält, kann es ein zusätzliches Gutachten (§ 5 Abs. 3 
Satz 2) einholen. Der grundsätzliche Verzicht auf die Begutachtung im Rahmen des 
gerichtlichen Verfahrens soll zu einer Verfahrensbeschleunigung führen und das 
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen schützen. 
Nach Absatz 4 hat der Betroffene in seinem Antrag die Vornamen anzugeben, die er 
künftig führen will. Als neue Vornamen dürfen Bezeichnungen, die ihrem Wesen 
nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. 
Die ursprüngliche Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG 1980, die ein Mindestalter des 
Antragstellers von 25 Jahren vorsah und die durch Entscheidung des 
Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden, ist bereits durch die zum 
1. November 2007 vorgenommene Änderung von § 1 Abs. 1 TSG entfallen. Insoweit 
gelten für die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen die allgemeinen 
Vorschriften zur Handlungs- und Geschäftsfähigkeit. 
 
Zu § 2   
Zuständigkeit 
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bewährten gerichtlichen 
Zuständigkeitsregelung des bisherigen Rechts, wobei jedoch das Kriterium des 
Wohnsitzes als Anknüpfung für die gerichtliche Zuständigkeit entfällt und die Verfahren in Transsexuellensachen nunmehr den Betreuungsgerichten zugewiesen 
werden. Die Betreuungsgerichte nehmen die Aufgaben nach dem 
Transsexuellengesetz gemäß § 340 des Gesetzes über das Verfahren in 
Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) als 
betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen wahr. 
Mit der in Absatz 1 vorgesehenen Zuständigkeitsbegrenzung der Betreuungsgerichte 
auf diejenigen Gerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, werden die 
Verfahren konzentriert. Dadurch kann eine Spezialisierung und Vereinheitlichung der 
gerichtlichen Verfahrenspraxis erreicht werden. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die 
relativ geringe Zahl der Verfahren auch die Möglichkeit vorgesehen, die 
Zuständigkeit eines Betreuungsgerichts auf mehrere Landgerichtsbezirke zu 
erstrecken. 
Absatz 2 knüpft hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts an den 
gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen an und folgt damit der 
Zuständigkeitsregelung für Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen 
(§ 341 i.V.m. § 272 FamFG). 
 
Zu § 3   
Verfahrensfähigkeit, Beteiligte 
Absatz 1 stellt klar, dass das Verfahren für geschäftsunfähige oder in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen durch den gesetzlichen Vertreter geführt 
wird. Im Gegensatz zum bisherigen Recht bedarf der gesetzliche Vertreter einer 
geschäftsunfähigen Person für den Antrag nicht mehr der gerichtlichen 
Genehmigung, weil das insoweit für die Genehmigung anzurufende 
Betreuungsgericht nach § 2 des Entwurfs ohnehin für das transsexuellenrechtliche 
Verfahren zuständig ist und die betreuungsrechtliche Zulässigkeit des Antrags 
mitprüft. Dagegen wird es für erforderlich gehalten, den durch den gesetzlichen 
Vertreter eines Minderjährigen gestellten Antrag nach dem Transsexuellengesetz 
von der Genehmigung des Familiengerichts abhängig zu machen, weil das 
Familiengericht aufgrund seiner Aufgabenstellung in besonderem Maße Erfahrungen 
bei der Berücksichtigung der Belange von Minderjährigen hat.  
Nach Absatz 2 sind neben dem Antragsteller auch die Ehegatten und Lebenspartner 
des Antragstellers Beteiligte in den Verfahren, weil sie bei einer zum Zeitpunkt der 
Antragstellung bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft sowohl von der 
Entscheidung über die Vornamensänderung als von auch der Entscheidung über die 
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit betroffen sind. Die Beteiligung des 
Ehegatten an dem Verfahren war bereits in dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. Juni 1979 (BT-Drucksache 8/2947), der die Auflösung einer 
bestehenden Ehe mit Rechtskraft der Entscheidung über die Feststellung der 
Geschlechtszugehörigkeit vorsah, enthalten. Durch die vom Bundesrat seinerzeit 
durchgesetzte vorherige Auflösung der Ehe bedurfte es der Beteiligung des 
Ehegatten an dem Verfahren nicht mehr. Da der Gesetzentwurf nunmehr wieder 
vorsieht, die Verfahren auch bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft 
durchzuführen, ist die Beteiligung des Ehegatten oder Lebenspartners im 
gerichtlichen Verfahren vorzusehen. Die möglichen Auswirkungen des gerichtlichen 
Änderungs- oder Feststellungsverfahrens auf das Persönlichkeitsrecht des 
Ehegatten oder Lebenspartners des Antragstellers überwiegen dabei das Interesse 
des Antragstellers an der Begrenzung des Beteiligtenkreises in einem 
höchstpersönlichen Verfahren.  
Der Gesetzentwurf sieht die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung 
eines Vertreters des öffentlichen Interesses nicht mehr vor. Die Beteiligung des 
Vertreters des öffentlichen Interesses hatte ihren Grund ursprünglich in der 
Vertretung der Eltern- und Angehörigeninteressen, insbesondere der Kinder. Die 
Länder haben sich einmütig dafür ausgesprochen, diese Institution künftig wegfallen 
zu lassen, da die Einwirkungsmöglichkeiten des Vertreters des öffentlichen 
Interesses auf den Ausgang des Verfahrens im Regelfall gering sind. Durch den 
Verzicht auf die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses kann eine 
Verkürzung der Verfahrensdauer um bis zu einen Monat erreicht werden. 
Auf eine Nennung weiterer Personen als Beteiligte des Verfahrens wurde verzichtet; 
insoweit wird auf die allgemeinen Regelungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 7 
FamFG) verwiesen. Danach sind neben dem Antragsteller auch diejenigen Personen 
Beteiligte, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind.  
 
Zu § 4   
Vorläufige Bescheinigung 
Die vom Gericht auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung entspricht 
einem Bedürfnis der Praxis. Die Betroffenen sind mit der Bescheinigung in der Lage, 
ihre Antragstellung für ein TSG-Verfahren im Bedarfsfall nachzuweisen. Die 
Bescheinigung ist bisher bereits auf Grundlage landesrechtlicher 
Verfahrensvorschriften in einigen Bundesländern vorgesehen. Ein Bedarf, das 
Muster der Bescheinigung bundeseinheitlich vorzuschreiben, wird nicht gesehen.  
 
Zu § 5   
Gerichtliches Verfahren 

Absatz 1 belässt es bei dem bewährten gerichtlichen Verfahren und verweist auf die 
grundsätzliche Geltung der Vorschriften des FamFG. Für die Kosten sind die 
einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) anwendbar. 
Dem Vorschlag, für die Vornamensänderung ein Verwaltungsverfahren, z.B. durch 
das Standesamt oder eine nach Landesrecht zuständige Namensänderungsbehörde 
durchzuführen, wurde nicht gefolgt, weil dadurch Vornamensänderung und 
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit unterschiedlichen 
Entscheidungsstrukturen unterworfen wären. Für die Betroffenen und die beteiligten 
Behörden würden in diesem Fall Synergieeffekte entfallen, die dadurch entstehen, 
dass das Vorliegen bestimmter Verfahrensvoraussetzungen nur einmal 
nachzuweisen ist, die Vornamensänderung in gewissem Umfang Präjudizwirkung für 
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit hat und die Anzahl der 
Entscheidungsbehörden sehr gering gehalten werden kann. Andererseits erscheint 
es wegen der Tragweite einer Entscheidung über die Feststellung der 
Geschlechtszugehörigkeit und den damit verbundenen Rechtsfolgen nicht angezeigt, 
beide nach dem Gesetz vorgesehenen Verfahren einer Verwaltungsbehörde 
zuzuordnen. 
Die nach Absatz 2 vorgesehene persönliche Anhörung der Beteiligten erscheint 
unabweislich und ist deshalb wie bisher bereits für den Antragsteller zwingend 
vorgeschrieben.  
Durch die nach Absatz 3 Satz 1 mögliche Anhörung des Arztes, der das Zeugnis 
nach § 1 Abs. 3 erteilt hat, kann das Gericht sich über die Aussagen in dem 
ärztlichen Zeugnis hinaus eine medizinisch-psychologische Einschätzung des 
behandelnden Arztes über den Antragsteller geben lassen. Dadurch kann das 
Gericht zu einer abschließenden Meinungsbildung gelangen, so dass die 
Anforderung weiterer Gutachten durch das Gericht entbehrlich wird. Die Vorschrift 
verfolgt das Ziel einer Verfahrensstraffung: Die bisher obligatorisch vorgesehene 
Einholung der Gutachten von zwei Sachverständigen ist nicht mehr vorgeschrieben. 
Das Gericht kann vollständig auf die Einholung zusätzlicher Gutachten verzichten, 
wenn es bereits auf Grund der Darlegungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf 
Vornamensänderung und dem fachärztlichen Zeugnis nach § 1 Abs. 3 von dem 
Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornamensänderung überzeugt ist. Soweit 
das Gericht gleichwohl ein zusätzliches Gutachten für erforderlich hält, entsprechen 
die Anforderungen an den Gutachter dem bisherigen Recht. Der Gutachter soll auf 
Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen 
der Transsexualität ausreichend vertraut sein, um sicherzustellen, dass ein auf den  neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendes, qualifiziertes Gutachten 
vorgelegt wird. 
Die gegen den Beschluss möglichen Rechtsmittel sind im Entwurf nicht besonders 
erwähnt. Als Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung steht die Beschwerde 
demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist 
(§§ 58 ff. FamFG). Die in Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Bindung der Wirksamkeit an 
die Rechtskraft der Entscheidung erscheint vor allem im Hinblick auf die 
Auswirkungen einer positiven Entscheidung erforderlich. 
 
Zu § 6   
Offenbarungsverbot 
Die Vorschrift soll den Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor 
der Entscheidung geführten Vornamen schützen. Dies gilt über § 10 Abs. 3 des 
Entwurfs auch hinsichtlich der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.  
Durch die Absätze 2 und 3 wird das Offenbarungsverbot näher beschrieben. 
Zunächst wird klargestellt, dass, wie bei jeder anderen Namensänderung auch, die 
geänderten Vornamen in amtlichen Dokumenten und Registern zu verwenden sind. 
Die schutzwürdigen Interessen der Personen, bei denen nur der Vorname geändert 
wurde, gebieten es, die Anrede, Dienst- und Berufsbezeichnungen sowie Angaben 
zu Verwandtschaftsverhältnissen so zu verwenden, wie es der Vornamensführung 
entspricht. Absatz 3 bezieht in diese Grundsätze soweit wie möglich auch amtliche 
Dokumente ein, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die 
Vornamensänderung erteilt worden sind. Dies können z.B. Schul- oder 
Dienstzeugnisse sein, die der Betroffene im Berufsalltag benötigt. 
Absatz 4 trägt dem berechtigten Interesse der Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, 
Eltern und Großeltern des Betroffenen Rechnung, die neuen Vornamen und die 
rechtliche Zuordnung des Antragstellers zum anderen Geschlecht nur in 
Ausnahmefällen angeben zu müssen.  
Die nach bisherigem Recht (§ 5 Abs. 3 TSG 1980) vorgesehene Regelung, in dem 
Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der 
Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, bei 
dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der 
Entscheidung nach § 1 maßgebend waren, wurde in das Reformgesetz nicht wieder 
aufgenommen. Eine Änderung des Namens des Betroffenen wird in dem 
Geburtseintrag seines Kindes nicht fortgeschrieben, so dass im Geburtseintrag oder 
in der Geburtsurkunde des Kindes weiterhin der Name des Elternteils vor der 
Änderung verlautbart wird. Daneben besteht nach § 59 Abs. 2 des  Personenstandsgesetzes die Möglichkeit, die Vornamensänderung oder die 
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bei der Vorlage von 
Personenstandsurkunden nicht zu offenbaren, indem in die Geburtsurkunde 
Angaben zur Geschlechtszugehörigkeit und zu den Vor- und Familiennamen der 
Eltern nicht aufgenommen werden. Diese gekürzte Geburtsurkunde stellt ein 
ausreichendes Instrument für die Betroffenen und ihre Angehörigen dar, ihre Identität 
nachzuweisen, ohne die Tatsache der Transsexualität offen zu legen.  
 
Zu § 7   
Aufhebung auf Antrag 
Die Regelung entspricht dem bisher geltenden Recht in § 6 TSG 1980. Es ist nicht 
völlig auszuschließen, dass Fälle eintreten, in denen das Zugehörigkeitsempfinden 
zum Gegengeschlecht nicht von Dauer ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen 
sind die Fälle, in denen sich der Betroffene wieder dem in seinem Geburtseintrag 
eingetragenen Geschlecht zugehörig fühlt, äußerst selten. Gleichwohl soll der 
Betroffene nach Absatz 1 auch zukünftig die Möglichkeit erhalten, die gerichtliche 
Entscheidung über die Änderung seiner Vornamen auf Antrag aufheben zu lassen. 
Nach Absatz 2 führt der Betroffene künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der 
früheren (nunmehr aufgehobenen) Entscheidung geführt hat. Die Ausnahmeregelung 
des Satzes 3 soll unbillige Härten vermeiden. 
 
Abschnitt 2  Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit 
 
Zu § 8   
Voraussetzungen 
Absatz 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht bei einer 
transsexuellen Person feststellt, dass sie dem anderen als dem in ihrem 
Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört.  
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 müssen zunächst die Bedingungen erfüllt sein, die auch für 
eine Vornamensänderung nach § 1 erforderlich sind. Das Gericht kann hierzu auf die 
Feststellungen in einem abgeschlossenen Verfahren zur Vornamensänderung 
zurückgreifen. 
Weiterhin wird die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des Betroffenen gefordert 
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a), jedoch ausnahmsweise nur insoweit, wie die dafür 
notwendige medizinische Behandlung keine Gefahr für das Leben oder einer 
schweren dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers darstellt. 
Gleichwohl kann auf die grundsätzliche Bedingung dauernder  Fortpflanzungsunfähigkeit nicht verzichtet werden. Es soll vermieden werden, dass 
die biologische und die rechtliche Geschlechtszugehörigkeit auseinanderfallen. Die 
vom Geschlecht abhängigen Zuordnungen im Zusammenleben der Gesellschaft 
sollen gewahrt werden; hierbei ist insbesondere auszuschließen, dass rechtlich dem 
männlichen Geschlecht zugeordnete Personen Kinder gebären und rechtlich dem 
weiblichen Geschlecht zugeordnete Personen Kinder zeugen. Eine Abkehr von 
diesem Verständnis von Geschlecht würde auch weit reichende Änderungen der 
Rechtsordnung erfordern. So wären die rechtlichen Definitionen von Mutterschaft 
einer Frau und Vaterschaft eines Mannes hinfällig.  
Die Voraussetzung der geschlechtsangleichenden Operation für die Feststellung der 
Geschlechtszugehörigkeit, wie sie im bisherigen Recht (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG 1980) 
enthalten war, wird durch Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b abgemildert. Die Vorschrift 
setzt nunmehr lediglich eine Anpassung an das Erscheinungsbild des anderen 
Geschlechts voraus. Hiervon ist abzusehen, wenn die dafür notwendige 
medizinische Behandlung eine Gefahr für das Leben oder einer schweren 
dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers darstellen würde. Die 
Entscheidung, ob und welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden, 
orientiert sich damit an der individuellen Entwicklung und ärztlichen Beurteilung. 
Während die Betroffenen ganz überwiegend die körperliche Anpassung an das 
Erscheinungsbild des angestrebten Geschlechts wünschen, hat die bisherige 
Regelung einen die äußeren Geschlechtsorgane verändernden operativen Eingriff 
gefordert und damit von einigen Betroffenen chirurgische Eingriffe erzwungen, die im 
Einzelfall auch nach medizinischen Maßstäben für die Akzeptanz der Betroffenen in 
ihrem Wunschgeschlecht nicht erforderlich waren. Die bisherige Regelung hat 
letztlich zu mehr Operationen geführt, als individuell indiziert gewesen wären. Die 
Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts kann jedenfalls, wie 
sich in der Praxis gezeigt hat, im Einzelfall auch ohne maximale chirurgische Eingriffe 
an den äußeren Geschlechtsmerkmalen erreicht werden. Die neue Regelung gibt 
nunmehr auch Betroffenen, die sich der für sie risikoreichen Operation aus 
gesundheitlichen Gründen nicht aussetzen können, die Möglichkeit, diese 
Verfahrensvoraussetzung zu erfüllen und ihre rechtliche Zugehörigkeit zum anderen 
Geschlecht zu erlangen. 
Die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a geforderte Voraussetzung, dass der Antragsteller 
nicht verheiratet sein darf, ist im Zusammenhang mit dem auch vom 
Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz zu sehen, dass eine Ehe eine 
Verbindung von Mann und Frau ist. Um verheirateten Transsexuellen dennoch die 
Möglichkeit zum Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit zu eröffnen, sieht Absatz 1 
Nr. 3 Buchstabe b für verheiratete Transsexuelle die Möglichkeit vor, die bisherige  Ehe mit Zustimmung des Ehepartners auch nach der gerichtlichen Entscheidung 
fortzuführen. Der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG entfällt nicht durch die 
gerichtliche Feststellung, dass ein Ehegatte dem anderen als dem in seinem 
Geburtseintrag eingetragenen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Beide Ehegatten 
durften darauf vertrauen, dass ihre rechtmäßig zustande gekommene Ehe Bestand 
hat, solange sie zusammenleben und füreinander Verantwortung tragen wollen. 
Soweit dieser gemeinsame Wille auch nach dem Geschlechtswechsel eines 
Ehegatten fortbesteht, unterliegt die Ehe weiterhin dem grundgesetzlichen Schutz 
und es ist dafür Sorge zu tragen, dass die bisherige Ehe mit gleichen Rechten und 
Pflichten fortbesteht. Diese Regelung gilt spiegelbildlich auch für Lebenspartner. 
Absatz 2 behandelt den Fall eines verbundenen Antrags, der sowohl auf die 
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit als auch auf die Vornamensänderung 
gerichtet ist. Zur Vornamensangabe im Antrag gelten die Ausführungen zu § 1 
Abs. 4. 
Das nach Absatz 3 vorzulegende fachärztliche Gutachten kann auch vom 
behandelnden Arzt des Betroffenen ausgestellt werden. In der Regel handelt es sich 
um eine Zusammenfassung des Operationsberichts mit der Aussage, dass die 
durchgeführten Behandlungen zur Fortpflanzungsunfähigkeit und zu einer 
Angleichung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben. 
Soweit es sich um ein verbundenes Verfahren handelt, hat sich das Gutachten auch 
auf die nach § 1 Abs. 3 geforderten Verfahrensvoraussetzungen für die 
Vornamensänderung zu erstrecken; insoweit kann es auch von dem behandelnden 
Facharzt erstellt werden. 
Absatz 4 regelt Näheres zu der Zustimmungserklärung des Ehegatten oder 
Lebenspartners des Antragstellers. Bei der Zustimmungserklärung handelt es sich 
um eine gerichtliche Verfahrenserklärung. Die Bindung des Erklärenden ist für ein 
geordnetes Verfahren unerlässlich; deswegen ist die Erklärung bedingungs- und 
befristungsfeindlich und kann nicht angefochten werden. 
 
Zu § 9   
Gerichtliches Verfahren 
Das gerichtliche Verfahren bei der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit 
entspricht weitgehend dem Verfahren für die Änderung der Vornamen. Absatz 1 
erklärt deshalb die §§ 2 bis 5 für anwendbar und stellt klar, dass das Gericht auch für 
das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ein zusätzliches 
Gutachten einholen kann, wenn es dies für erforderlich hält. Der Inhalt des 
Gutachtens kann sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8  beschränken, wenn bei abgeschlossener Vornamensänderung die unumkehrbare 
innere Überzeugung des Betroffenen, dem anderen Geschlecht anzugehören, 
bereits belegt ist. Die Anhörung der Beteiligten ist auch für das gerichtliche Verfahren 
zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit vorgesehen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 5 
Abs. 2). Das Gericht hat so die Möglichkeit, sich von dem Vorliegen des 
Einverständnisses eines Ehegatten oder Lebenspartners des Betroffenen zur 
Fortführung der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu überzeugen. 
Absatz 2 geht davon aus, dass das Gericht zunächst prüfen muss, ob neben der 
Voraussetzung des fortdauernden Zugehörigkeitsempfindens zum anderen 
Geschlecht alle nach § 8 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das 
insbesondere hinsichtlich der körperlichen Anpassung an das Erscheinungsbild des 
anderen Geschlechts nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 noch nicht der Fall, so hat das Gericht 
eine Zwischenentscheidung zu treffen, die feststellt, dass die Voraussetzungen im 
Übrigen vorliegen. Diese Vorabentscheidung soll dem Antragsteller die Sicherheit 
geben, dass er nach erfolgreicher Durchführung einer irreversiblen medizinischen 
Anpassungsmaßnahme oder einer Ehescheidung auch mit einer positiven 
Endentscheidung des Gerichts rechnen kann. Die Rechtswirkung der 
Vorabentscheidung lehnt sich an die Regelung des § 304 Abs. 1 der 
Zivilprozessordnung (ZPO) an. Das erscheint deshalb sachgerecht, weil wie dort 
auch hier nur ein Teil des Streitgegenstandes durch die gerichtliche Entscheidung 
erledigt wird. Die Sachlage ist insoweit anders als etwa bei einem Teilurteil nach 
§ 310 ZPO, das einen in sich abgeschlossenen Streitgegenstand betrifft.  
Durch Absatz 3 wird deutlich, dass das gesamte Verfahren erst nach Rechtskraft der 
Vorabentscheidung und nach Wegfall der Hinderungsgründe abgeschlossen werden 
kann. Satz 2 bindet das Gericht für die Endentscheidung an seine Feststellungen in 
der Vorabentscheidung. 
Durch die in Absatz 4 für die dort angegebenen Fälle vorgesehene Verbindung der 
Feststellung über die Geschlechtszugehörigkeit mit der Änderung der Vornamen soll 
sichergestellt werden, dass beide Änderungen zur gleichen Zeit rechtswirksam 
werden. 
Absatz 5 bezieht sich auf die in § 8 Abs. 4 näher beschriebene 
Zustimmungserklärung des Ehegatten oder Lebenspartners des Antragstellers zur 
Fortführung der Ehe oder Lebenspartnerschaft. Liegt die Zustimmung des Ehegatten 
oder Lebenspartners zur Fortführung der Ehe oder Lebenspartnerschaft vor, stellt 
das Gericht dies in der Entscheidung über die Geschlechtszugehörigkeit fest. Will der 
Ehegatte oder Lebenspartner die Verbindung nicht mit einem Partner gleichen 
Geschlechts fortführen und verweigert deshalb die Zustimmung, erfüllt der   Antragsteller die Voraussetzung für den Geschlechtswechsel auch zukünftig nur 
durch vorherige Scheidung der Ehe oder Auflösung der Lebenspartnerschaft. 
 
Zu § 10  
Wirkungen der Entscheidung 
Nach Absatz 1 sollen sich die aus der Geschlechtszugehörigkeit folgenden Rechte 
und Pflichten des Betroffenen von dem Tag an, von dem an er als dem anderen 
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, allgemein nach dem neuen Geschlecht richten. 
Ausnahmen hiervon sind auf Grund gesetzlicher Vorschriften möglich (siehe z.B. 
§§ 11 und 12). 
Absatz 2 stellt klar, dass das Offenbarungsverbot nach § 6 auch für die Feststellung 
der Geschlechtszugehörigkeit Anwendung findet. 
 
Zu § 11  
Eltern-Kind-Verhältnis 
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht und soll die berechtigten Interessen 
der Kinder des Betroffenen wahren. Dazu gehört insbesondere, dass der Status des 
Transsexuellen als Vater oder Mutter auf jeden Fall unberührt bleiben soll, so z. B. 
für den Unterhalt, das Erbrecht, die Vaterschaftsfeststellung oder die 
Ehelichkeitsanfechtung. Dies soll auch dann gelten, wenn das Kind erst nach der 
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit des Vaters geboren wird oder die 
Vaterschaft später festgestellt wird.  
 
Zu § 12  
Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen 
§ 12 enthält Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz des § 10 Abs. 1. Eine 
abschließende Aufzählung der Renten und vergleichbaren wiederkehrenden 
Leistungen, die unberührt bleiben sollen, ist bei der großen Zahl der in Frage 
kommenden Ansprüche nicht zweckmäßig. 
 
Zu Artikel 2  
Änderung von Bundesgesetzen 
Die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehen Änderung des Personenstandsgesetzes enthält 
eine redaktionelle Anpassung. Durch Absatz 1 Nr. 2 wird einem Bedürfnis der Praxis 
entsprochen und der erhebliche Verwaltungsaufwand bei der Eintragung von 
Hinweisen in papiergebundene Zweitbücher reduziert.  Bei den in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen Änderungen des Rechtspfleger-
gesetzes, des Bundeszentralregistergesetzes und der Kostenordnung handelt es 
sich um redaktionelle Anpassungen der bisherigen Regelungen an die leicht 
veränderte Regelungssystematik des Reformgesetzes. 
 
Zu Artikel 3  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und stellt auf den Tag des Inkrafttretens des 
FGG-Reformgesetzes ab, weil die Verfahrensvorschriften des FamFG nach § 4 des 
Entwurfs für das gerichtliche Verfahren zur Änderung der Vornamen und Feststellung 
der Geschlechtzugehörigkeit anwendbar sind. Das FamFG tritt als Art. 1 des FGG-
Reformgesetzes am 1. September 2009 in Kraft.