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TS-POLITIK

TSG-Reform 2009

>>English Summary<<
Zweite und dritte Lesung der Reformentwürfe: Bundestag, 228. Sitzung am 19.06.2009


63.a) Zweite und dritte Ber CDU/CSU,SPD

Transsexuellengesetz/Änd
(Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz - TSG-ÄndG)
- Drs 16/13157, 16/.... -

63.b) Zweite und dritte Beratung B90/DIE GRÜNEN

Änderung der Vornamen und die Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit
(ÄVFGG)
- Drs 16/13154, 16/.... -
zum Antrag DIE LINKE.
Transsexuellengesetz aufheben - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schaffen
- Drs 16/947, 16/12893, 16/.... -
63.c) Beratung Antrag FDP

Reform des Transsexuellengesetz für ein freies uns selbstbestimmtes Leben
(Transsexuellengesetz - TSG)
- Drs 16/9335 -
(TOP 63a-c, 00:30 Stunden)

Protokollauszug:

Tagesordnungspunkt 63

a)

  • Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Transsexuellengesetzes (Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz - TSG-ÄndG)
    - Drucksache 16/13157 -
  • Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Kai Gehring, weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (ÄVFGG)
    - Drucksache 16/13154 -
  • Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Kai Gehring und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
    - Drucksache 16/4148 -
Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss)
- Drucksache 16/13410 -
  • unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/13157 gemäß Nummer 1 der Beschlussempfehlung auf Drucksache 16/13410
  • Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/13154 in zweiter Beratung gemäß Nummer 2 der Beschlussempfehlung auf Drucksache 16/13410
  • Annahme der Nummer 3 der Beschlussempfehlung auf Drucksache 16/13410
Damit wird der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4148 für erledigt erklärt.

b)
Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (4. Ausschuss)

  • zu dem Antrag der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    Selbstbestimmtes Leben in Würde ermöglichen - Transsexuellenrecht umfassend reformieren
  • zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Kirsten Tackmann, Werner Dreibus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
    Transsexuellengesetz aufheben - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schaffen
    - Drucksachen 16/947, 16/12893, 16/13410 -

Annahme der Nummern 4 und 5 der Beschlussempfehlung auf Drucksache 16/13410

Damit werden der Antrag auf Drucksache 16/947 für erledigt erklärt und der Antrag auf Drucksache 16/12893 abgelehnt.

c)
Beratung des Antrags der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Jörg van Essen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
Reform des Transsexuellengesetzes für ein freies und selbstbestimmtes Leben
- Drucksache 16/9335 -
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/9335


Sämtliche Punkte wurden am 17.6 in den folgenden Ausschüssen behandelt: Rechtsausschuss, Ausschuss für Frauen und Familien, Innenausschuss, Ausschuss für Menschenrechte. In diesem Ausschuss wurden darüber hinaus noch der Antrag der FDP "Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern in Deutschland und weltweit schützen - Drs 16/12886" behandelt.

Dieser Antrag wurde in der 227. Sitzung des Bundestags am 18.06.2009 abgelehnt. Protokollauszug:

Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe (17. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Burkhardt Müller-Sönksen, Michael Kauch, Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern in Deutschland und weltweit schützen
- Drucksachen 16/12886, 16/13414 -
Annahme der Beschlussempfehlung auf Drucksache 16/13414
Das bedeutet:
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/12886


Zudem gab es im Familienausschuss auch eine öffentliche Anhörung zum Thema "Gleichstellungspolitik in der Lebensverlaufsperspektive". Danach erfolgt eine Anhörung zum Alternativbericht der Allianz von Frauenorganisationen Deutschlands CEDAW.

Bundestag, 224. Sitzung am 28.05.2009

Inzwischen steht die Tagesordnung des Bundestags fest. Die erste Lesung der unten wiedergegebenen Anträge zum TSG wird in der 224. Sitzung am 28.5.2009 stattfinden.

Seit dem 23.5.2009 ist bekannt, dass definiv nur der Scheidungszwang in § 8 an die aktuelle Rechtssprechung angepasst werden soll. Details der Ausgestaltung der geplanten Änderung sind nach wie vor nicht bekannt. S.u., Beschluss der CDU/CSU-Fraktion, die im Namen der Koalition umgesetzt werden soll. Die FDP fordert am 26.5. 2009 eine fundierte Reform des Gesetzes zu Beginn der kommenden Legislaturperiode. Von der SPD ist keine inhaltlich eigenständige Reaktion bekannt.

Die in Gesetzgebungsverfahren übliche und erforderliche Anhörung von Betroffenen und Fachleuten fand leider nur pro forma auf Druck von außen statt.

Am Nachmittag des letzten Tages vor der Plenarsitzung wurde auch die Vorlage für Punkt 26a der Tagesordnung zugängig gemacht: Drs 16/13157

Am 27.5.2009 legten auch die Grünen einen Reformentwurf vor: Drs 16/13154


Insgesamt werden drei Äntrage zum Thema behandelt:


17.) Beratung Antrag FDP

Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern in Deutschland und weltweit schützen
- Drs 16/12886 - http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612886.pdf
(TOP 17, 00:30 Stunden)

26.a) Erste Beratung CDU/CSU, SPD

Transsexuellengesetz/Änd
(Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz - TSG-ÄndG)
- Drs 16/.... -

26.b) Beratung Antrag DIE LINKE.

Transsexuellengesetz aufheben - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schaffen
- Drs 16/12893 - http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612893.pdf

ZP.6) Erste Beratung B90/DIE GRÜNEN

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Gechlechtszugehörigkeit (ÄVFGG) - Drs 16/13154 - http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1613154.pdf
(TOP 26a+b, ZP.6 insg. 00:30 Stunden)


Auszug aus dem Protokoll der Bundestagssitzung vom 28. Mai 2009

Vizepräsidentin Gerda Hasselfeldt:

Wir kommen nun zu den Tagesordnungspunkten 26 a und 26 b sowie Zusatzpunkt 6:

26 a) Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/

CSU und der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Transsexuellengesetzes (Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz ­ TSG-ÄndG)
­ Drucksache 16/13157 ­

Überweisungsvorschlag:
Innenausschuss (f)
Rechtsausschuss
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe

b) Beratung des Antrags der Abgeordneten

Dr. Barbara Höll, Dr. Kirsten Tackmann, Werner Dreibus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE

Transsexuellengesetz aufheben ­ Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schaffen ­ Drucksache 16/12893 ­

Überweisungsvorschlag:
Innenausschuss (f)
Rechtsausschuss
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

ZP 6 Erste Beratung des von den Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Kai

Gehring, weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh örigkeit (ÄVFGG)
­ Drucksache 16/13154 ­

Überweisungsvorschlag:
Innenausschuss (f)
Rechtsausschuss
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Folgende Kolleginnen und Kollegen haben ihre Reden zu Protokoll gegeben: Helmut Brandt, Gabriele Fograscher, Gisela Piltz, Dr. Barbara Höll und Irmingard Schewe-Gerigk.

Helmut Brandt (CDU/CSU):

Wir beraten heute über den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Transsexuellengesetzes, dem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2008 vorausgeht.

In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Im Klartext bedeutet das, es sei verfassungswidrig, für Transsexuelle eine Personenstandsänderung nur unter dem Vorbehalt der Ehelosigkeit des Betroffenen vorzunehmen. Nach derzeit geltendem Recht müssen sich verheiratete Transsexuelle erst scheiden lassen, bevor sie von Amts wegen dem anderen Geschlecht zugeordnet werden können, selbst dann, wenn beide Ehepartner die Fortführung ihrer Ehe wünschen. Nach dem geltenden Scheidungsrecht müssen sie vor dem Scheidungsrichter lügen, um ihn von der Zerrüttung ihrer Ehe zu überzeugen. Das ist kein Zustand. Dem müssen wir entgegenwirken. Wir dürfen nicht zulassen, dass Amtshandlungen zur Farce werden.

Mit diesem Gesetzentwurf entsprechen wir voll und ganz den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts. Verheiratete Transsexuelle, die eine Personenstandsänderung anstreben, können nun bei Erfüllung aller sonstigen Kriterien ihre Ehe fortführen, sofern sich beide Partner ausdrücklich damit einverstanden erklären. In der Konsequenz bedeutet das, dass wir damit einer sehr geringen Anzahl von Menschen die Möglichkeit einer de facto gleichgeschlechtlichen Ehe eröffnen. Lassen Sie mich dazu einige Anmerkungen machen.

Erstens ­ das möchte ich in aller Klarheit sagen ­: Der Wegfall der Ehelosigkeit als Voraussetzung in § 8 Transsexuellgesetz präjudiziert keineswegs die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Das Prinzip, wonach eine Ehe nur zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen werden kann, bleibt durch dieses Gesetz zu Recht unber ührt. Wir würden einer Abschaffung dieses Prinzips auch vehement entgegenwirken.

Es geht in diesem Gesetzentwurf darum, den betroffenen Eheleuten die Möglichkeit zu geben, ihre rechtmäßig geschlossene Ehe fortzuführen, sofern sie es denn wünschen, auch wenn einer von beiden eine Personenstandsänderung beantragt, nachdem er sich einer unwiderruflichen und im Übrigen zur Zeugungsunfähigkeit führenden Geschlechtsumwandlung unterzogen hat. Dieses Doppelkriterium wie auch die sonstigen strengen Auflagen bleiben bei der Personenstandsänderung nämlich unberührt.

Nun kann ich mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass sich jemand einer Hormonbehandlung und einem operativen Eingriff dieses Ausmaßes unterwirft, nur um eine nun gleichgeschlechtlich gewordene Ehe fortführen zu können und somit das oben genannte Prinzip der Ehe zwischen Mann und Frau zu unterminieren. Ich kann nur erahnen, mit wie viel Unannehmlichkeiten, ja Leid diese Behandlungen verbunden sind, sodass meiner Überzeugung nach nicht davon auszugehen ist, dass sie von den betroffenen Menschen leichtfertig in Kauf genommen würden, nur um das Gesetz zu umgehen. Ich glaube vielmehr, dass diese Tatsache dafür spricht, dass die Ehe als eine auch mir persönlich sehr wichtige Institution durch die Gesetzesänderung des Transsexuellengesetzes nicht gefährdet und nicht infrage gestellt wird. Sie wird erst recht nicht der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gleichgestellt.

Zum vom Grundgesetz in Art. 6 Abs. 1 festgeschriebenen besonderen Schutz der Ehe gehört meiner Ansicht nach auch, dass sich der Staat nicht in rechtskräftige Ehen einmischen darf, sofern diese dem geltenden Recht und den Anliegen der Eheleute entsprechen. Diese äußerst seltenen de facto gleichgeschlechtlichen Ehen, die so manchem Sorgen bereiten könnten, wurden als Ehen zwischen Mann und Frau geschlossen und sind somit rechtens. Die Frage, die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, ist folgende: Darf der Staat Eheleute gegen ihren Willen zur Scheidung zwingen, wenn nach der Personenstandsänderung beide dem gleichen Geschlecht zugeordnet sind? Wir müssen in diesem Punkt dem Bundesverfassungsgericht zustimmen und dem Willen der Eheleute folgen. Täten wir das nicht, gerieten wir bei Beibehaltung des jetzigen Rechts wider Willen in die Gefahr, die Institution Ehe zu schwächen, nämlich dann, wenn wir dem Staat dieses Recht auf erzwungene Scheidung beließen. Man stelle sich einmal vor, der Staat würde sich anmaßen, eine völlig normale Ehe gegen den Willen der Beteiligten scheiden zu wollen.

Natürlich muss aber auch gleichzeitig gewährleistet sein, dass die Personenstandsänderung ein Scheidungsgrund für beide Partner sein kann. Ich kann nämlich auch jene Betroffenen verstehen, die die Personenstandsänderungen als so schwerwiegende Veränderung werten, dass sie der Ansicht sind, dass die Ehe nicht fortgeführt werden kann. Deshalb ist es unabdingbar, dass beide Partner sowohl bei der Namens- als auch bei der Personenstandsänderung beteiligt sind und bleiben. Das Recht auf pers önliche Selbstbestimmung des Antragstellers darf nicht bedeuten, dass der unmittelbar betroffene Partner nicht einbezogen werden darf; im Gegenteil.

Nun einige Ausführungen zum Zustandekommen dieser Gesetzesänderung. Seit einigen Jahren beschäftige ich mich als zuständiger Berichterstatter der CDU/CSUFraktion im Innenausschuss des Deutschen Bundestages mit Änderungsvorschlägen zum Transsexuellengesetz. Es ergibt sich meiner Ansicht nach noch weiterer Änderungsbedarf, der zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Tatsächlich hat uns das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil auferlegt, die in diesem Änderungsgesetz vorgenommenen Modifizierungen noch vor dem 1. August 2009 vorzunehmen. So war es nicht möglich, innerhalb eines Jahres legitime prozedurale Erleichterungen für die Transsexuellen sowohl bei der Vornamensänderung, der sogenannten kleinen Lösung, als auch bei der Personenstandsänderung, also der ,,großen Lösung", umzusetzen. Diese müssen auf die nächste Legislaturperiode vertagt werden.

Lassen Sie mich Ihnen einige dieser potenziellen zuk ünftigen Änderungen kurz vorstellen. Da das ursprüngliche Gesetz aus dem Jahre 1980 stammt, berücksichtigt es nicht aktuellste medizinische Erkenntnisse zur Transsexualität. So wird im Transsexuellengesetz in § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 2 die ,,Unumkehrbarkeit der inneren Überzeugung" in Bezug auf die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht zum Kriterium für eine Namensänderung gemacht, die ihrerseits eine Vorstufe zur Personenstandsänderung ist.

Heutzutage gehen Psychologen jedoch davon aus, dass von einer völligen ,,Unumkehrbarkeit" in Fragen der sexuellen Zugehörigkeit und Neigung im Allgemeinen nicht die Rede sein dürfe, da diese Unumkehrbarkeit nie mit völliger Sicherheit festgestellt werden könne. Somit könnten sich Ärzte um des Selbstschutzes willen weigern, ein solches Zeugnis auszustellen. Vielmehr sollte das ärztliche Attest feststellen, dass ,,eine fortdauernde innere Überzeugung" bezüglich der sexuellen Identität vorliege. Dieser Frage wird sich der 17. Deutsche Bundestag annehmen müssen.

Im Übrigen erschiene es mir sinnvoll, zugunsten eines ärztlichen auf ein explizit ,,fach"ärztliches Zeugnis zu verzichten. Somit stünde den Antragstellern frei, sich an den Arzt ihres Vertrauens zu wenden, der sie seit Jahren betreut.

Andere strittigere Punkte bedürfen noch der intensiven Prüfung. All das wird der nächste Bundestag zu beurteilen und gegebenenfalls umzusetzen haben.

Wichtig ist heute, dass wir diesem Gesetzentwurf zustimmen, denn er geht in die richtige Richtung. Zum einen bringt er das Transsexuellengesetz mit dem Grundgesetz in Einklang und trägt zum anderen den legitimen Wünschen von betroffenen Personen Rechnung.

Die CDU/CSU-Fraktion stimmt diesem Gesetzentwurf folglich zu.

Gabriele Fograscher (SPD):

Wir beraten heute drei Vorlagen zur Änderung des Transsexuellengesetzes. Anlass für notwendige Änderungen sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die einige Teile des Transsexuellenrechts als verfassungswidrig erklärt haben.

Der Gesetzgeber hat die Auflage, den verfassungswidrigen Zustand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ­ Gebot der Ehelosigkeit bei Personenstandsänderungen ­ bis zum 1. August 2009 zu beseitigen. Dieser Auflage des Bundesverfassungsgerichts kommen wir mit dem von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf nach, der die Streichung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 vorsieht. Damit wird es Transsexuellen ermöglicht, eine rechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtsidentität zu bekommen, ohne sich scheiden lassen zu müssen. Es handelt sich hierbei um eine geringe Zahl von Transsexuellen, die erst während der Ehe ihre Transsexualität entdeckt oder offenbart haben und deren Ehe an dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll. Diese Änderung begrüßen wir.

Für meine Fraktion kann ich sagen: Wir hätten uns mehr gewünscht. Das Transsexuellengesetz ist fast 30 Jahre alt und entspricht weder dem Stand der Wissenschaft noch der Lebenswirklichkeit. Eine umfassende Novellierung ist notwendig.

Im Einzelnen: Die Vornamensänderung sollte erleichtert werden. Das wurde auch in dem öffentlichen Fachgespr äch mit Betroffenen und Sachverständigen des Innenausschusses im Februar 2007 deutlich. Bisher muss der Antragsteller mindestens seit drei Jahren in dem anderen Geschlecht, dem er sich zugehörig fühlt, leben, und es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändert.

Zudem ist ein Vertreter des öffentlichen Interesses beim Verfahren vor dem Amtsgericht anwesend, und Gutachten von zwei Sachverständigen, die sich mit Transsexualismus auskennen, sind einzuholen. Diese hohen Hürden sind eine große psychische und finanzielle Belastung für die Antragsteller und führen dazu, dass sich die Verfahren bis zu zwei Jahre hinziehen können. Wir könnten uns vorstellen, auf den Vertreter des öffentlichen Interesses und auf die Gutachten zu verzichten, und sehen es stattdessen als ausreichend an, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Eine Antragstellung auf Vornamensänderung beim Standesamt wäre für uns denkbar. Damit könnten die Kosten, auch für den Staat, und die Dauer der Verfahren wesentlich gesenkt werden.

Voraussetzung für die Personenstandsänderung ist die Vornamensänderung. Das halte ich auch weiterhin für richtig. Das Gebot der Ehelosigkeit wird durch den heute vorliegenden Gesetzentwurf bereits aufgehoben. Als problematisch sehe ich aber die Forderung nach einer dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit und den zwingenden operativen Eingriff zur Angleichung der äußeren Geschlechtsmerkmale. Nach heutigem Stand der Wissenschaft kann aus der weitgehend sicheren Diagnose ,,Transsexualität" keine Indikation für geschlechtsumwandelnde Maßnahmen abgeleitet werden.

Zwischen 20 Prozent und 30 Prozent der Transsexuellen wollen laut Deutscher Gesellschaft für Sexualforschung keine Geschlechtsumwandlung. Deshalb entspricht die Annahme, jeder Transsexuelle strebe mit allen Mitteln die Veränderung seiner Geschlechtsmerkmale an, nicht mehr der Lebenswirklichkeit. Man kann die Zeit zwischen ,,kleiner Lösung" ­ Vornamensänderung ­ und ,,großer Lösung" ­ Personenstandsänderung ­ nicht mehr als Durchgangsstadium ansehen. Die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung stellt dazu fest, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller für eine Vornamensänderung keine geschlechtstransformierenden operativen Eingriffe anstrebe, keinen Zweifel an der Diagnose ,,Transsexualität'' zulasse. Zudem muss die Frage gestellt werden, ob irreversible chirurgische oder medizinische Eingriffe für eine Fortpflanzungsunfähigkeit und Geschlechtsumwandlung zur Änderung des Personenstandes nach § 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TSG vereinbar sind mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Ich halte diese Forderung des § 8 TSG für einen unangemessenen Eingriff des Staates in die Grundrechte von Menschen. Auch führt diese Regelung zu einer Ungleichbehandlung von Transsexuellen: Anerkannte Transsexuelle mit Geschlechtsangleichung können ihren Personenstand ändern; anerkannte Transsexuelle, die, aus welchen Gründen auch immer, keine Operation vornehmen lassen, können den Personenstand nicht ändern. Meiner Meinung nach sollte diese Ungleichbehandlung aufgehoben werden. Darum werden wir uns dann in der nächsten Legislaturperiode kümmern müssen.

Nun zu den weiteren vorliegenden Initiativen. Der Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen will das Transsexuellengesetz durch ein Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ersetzen. Anlass für diesen Gesetzentwurf ist die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen einzelne Vorschriften des Transsexuellengesetzes als verfassungswidrig und somit nicht mehr anwendbar erklärt hat. Die Grünen wollen sowohl die Vornamensänderung als auch die Personenstandsänderung von den nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden vornehmen lassen. Für die Änderung des Vornamens habe ich bei einer solchen Regelung keine Bedenken. Bei der Änderung des Personenstandes würde ich weiterhin die Entscheidung des zuständigen Gerichts befürworten, da es sich hierbei um einen weitreichenden Akt mit größeren Rechtsfolgen handelt.

Die Linken fordern unter anderem in ihrem Antrag, dass mehrere Vornamen verschiedenen Geschlechts möglich sein sollten und dass neben den personenstandsrechtlichen Geschlechtern ,,männlich'' und ,,weiblich'' auch die Einträge ,,intersexuell'' und ,,transgender'' zugelassen werden sollen. Dies schafft meines Erachtens mehr Verwirrung und Probleme für Transsexuelle, als dass es zu tatsächlichen Erleichterungen im Alltag kommt.

Ich sehe Handlungsbedarf über die jetzt vorgelegte Änderung hinaus und hoffe, dass der nächste Deutsche Bundestag in neuer Konstellation zu Regelungen kommt, die das Leben und den Alltag der Betroffenen erleichtern.

Gisela Piltz (FDP):

Ich muss schon sagen, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen von Union und SPD, dass mich der heute von Ihnen hier vorgelegte Gesetzentwurf sehr verwundert. Das Hü und Hott Ihrer Gesetzgebung ist schon ein Trauerspiel. Ich finde es unerträglich, wie Sie mit den Betroffenen umgehen. Erst passiert gar nichts, dann wird ein Referentenentwurf erarbeitet, dann wird er wieder zur ückgezogen, dann landet ein ganz anderer hier im Plenum. Für diejenigen Menschen, die endlich Rechtssicherheit haben wollen, die endlich ein verfassungsgemäßes und vor allem zeitgemäßes Transsexuellengesetz erwarten ­ und das völlig zu Recht ­, ist das schon Umgang, der von grober Missachtung zeugt.

Als ich den heute hier vorliegenden Gesetzentwurf gelesen habe, musste ich mir erst einmal verwundert die Augen reiben: Jetzt doch nur die Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils ? Gerade noch rechtzeitig vor Fristablauf? Das entspricht nicht dem, was als große Reform angekündigt war ­ und nicht nur angekündigt, sondern vor allem sehnlich erwartet. Seit vielen Jahren warten die Betroffenen auf eine Regelung, die ihre Rechte und insbesondere ihre Würde achtet und sich dabei an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert. Die Bundesregierung hat diese berechtigten Erwartungen stets ignoriert und ist untätig geblieben. Sie hat sich mitnichten um die Betroffenen gekümmert, sondern es immer wieder darauf ankommen lassen, dass das Bundesverfassungsgericht ihr die Entscheidung abnimmt. Das ist kein verantwortungsvoller Umgang mit der Verantwortung. Das ist unerträgliche Ignoranz.

Noch im April hat die Bundesregierung dann ein Gesetz vorbereitet, das angeblich dieser großen Reform dienen sollte. Allerdings hat sie dabei erneut alle schon längst bekannten notwendigen und von den betroffenen Verbänden mit großer Sachkunde vorgetragenen Lösungsvorschläge schlichtweg ignoriert. Im Hauruckverfahren wurde ohne vorherige Beteiligung des hohen Sachverstands der Verbände ein Referentenentwurf vorgelegt, von dem man allerdings nur sagen kann, dass es ein Glück ist, dass er nicht das Licht dieses Hauses erblickt hat. Immerhin. Denn es wäre ja auch nichts Neues, dass die Bundesregierung völlig untaugliche Gesetzentw ürfe wider besseres Wissen hier im Bundestag mit ihrer Koalitionsmehrheit durchpeitscht ­ ohne Rücksicht auf Verluste. Wenigstens das bleibt uns hier erspart. Insofern ist es tatsächlich sogar besser, heute nur die Minimallösung vorzunehmen, um wenigstens endlich der Vorgabe des Verfassungsgerichts nachzukommen. Denn das, was die Bundesregierung unter einer großen Reform versteht, wäre für die Betroffenen keine Verbesserung gewesen, sondern nur ein großer Murks.

Daher bin ich im Grunde sogar froh, dass dieser verwunderlich schmale Gesetzentwurf heute hier vorliegt. Damit werden zwar immer noch nicht die zahlreichen Probleme gelöst, damit wird zwar immer noch die schon lange erforderliche umfassende Neuregelung vertagt; aber wenigstens werden nicht die bisher bekannten völlig unzureichenden und sogar falschen Vorschläge der Bundesregierung Gesetz.

Die jetzt vorgelegte Änderung ist auch aus Sicht der FDP-Fraktion zwingend geboten, aber sie darf nicht das Ende des Themas sein. Im Gegenteil: Die eigentliche Arbeit einer umfassenden Reform muss jetzt endlich unter Einbeziehung der Verbände beginnen. Genau hier aber gibt es keinerlei Anzeichen, dass die Bundesregierung das Problem auch nur angehen will. Mit keinem Wort wird in der Gesetzesbegründung erwähnt, dass hier erst ein winziger Anfang gemacht wird, dass auf jeden Fall noch mehr folgen wird, ja folgen muss.

Aus unserer Sicht aber muss das Thema unbedingt auf der Agenda bleiben: Eine umfassende Reform des Transsexuellengesetzes, die Verfahrenserleichterungen und Entbürokratisierungsmaßnahmen vorsieht und die insbesondere endlich das Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunf ähigkeit aufgibt, bleibt dringend notwendig. Seit dem letzten Jahr liegt dem Bundestag ein Antrag der FDP-Fraktion vor, in dem wir umfassende Vorschl äge machen, die bei einer Reform des Gesetzes zwingend beachtet werden sollten. Ich kann hier nur an die Bundesregierung appellieren: Schauen Sie sich doch noch einmal unsere Vorschläge genau an. Dann hätten Sie sich und den Betroffenen im April einen unsäglichen Referentenentwurf erspart und könnten schon längst viel weiter sein. Im Gegensatz zu Ihrem untauglichen Versuch vom letzten Monat haben die Vorschläge der FDP-Fraktion vom letzten Jahr von den betroffenen Fachverbänden Zustimmung erfahren.

Zur Lösung der Probleme müssen sich endlich auch Union und SPD bekennen, damit in der nächsten Legislaturperiode ohne Hast und mit der gebotenen Sorgfalt endlich ein guter Gesetzentwurf vorgelegt und auch verabschiedet werden kann. Die Betroffenen haben jetzt lange genug darauf gewartet.

Dr. Barbara Höll (DIE LINKE):

Als am 1. Januar 1981 das Transsexuellengesetz in Kraft trat, war dies ein großer Vorteil für die Betroffenen. Zum ersten Mal wurden Transsexuelle vom Gesetzgeber anerkannt. Die Bundesrepublik hatte damit eine Vorreiterrolle übernommen.

Menschen, die sich im falschen Körper fühlen und ihren Körper ihrem für sich beanspruchten Geschlecht angleichen wollten, wurde vom Gesetzgeber eine Möglichkeit geboten in ihrem Geschlecht auch anerkannt zu werden. Transsexuelle können einen anderen geschlechtsbezogenen Vornamen annehmen. Dies wird als kleine Lösung bezeichnet. Und Transsexuelle können ihren Personenstand ändern, also ihren standesamtlichen Geschlechtseintrag. Also, Herr statt Frau, oder umgekehrt. ­ Dies ist die sogenannte große Lösung.

Die Vornamens- und Personenstandsänderung ist für Transsexuelle sehr wichtig; denn nur so können sie auch sicher sein, dass sie sich nicht bei einem Brief vom Amt, der Wahlbenachrichtigung oder Ähnlichem zu ihrem vorherigen Geschlecht offenbaren müssen, es also zu einem ungewollten Outing kommt.

Doch insbesondere die große Lösung ist mit erheblichen Hürden verbunden. Hier sind im Besonderen zu nennen: ein kompliziertes Gutachtersystem mit Anwartszeiten und erheblichen Kosten und die Notwendigkeit zur Fortpflanzungsunfähigkeit. Die Betroffenen empfinden die Begutachtung als entwürdigend. Der Zwang zur Fortpflanzungsunfähigkeit ist besonders kritikwürdig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2005 in einer Urteilsbegründung ­ BverfG, BvL 3/03 vom 6. Dezember 2005 ­:

Für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung sieht die Fachliteratur deshalb keine haltbaren Gründe mehr.

Im Februar setzte auch das österreichische Verwaltungsgericht ein Signal, als es urteilte, dass schwerwiegende operative Eingriffe keine Voraussetzung für die rechtliche Änderung des Geschlechtseintrags sein dürfen.

Meine Damen und Herren der Regierungskoalition, Sie stehen unter Handlungsdruck. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Mai 2008 über die Pflicht zur Scheidung beim Personenstandswechsel eines Transsexuellen nach der Geschlechtsangleichung. Es entschied, dass dies nicht mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ­ dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch den Staat ­ vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Änderung bis zum August 2009.

Und nun legen Sie uns auf den letzten Drücker einen Gesetzentwurf vor. Dabei beschränken Sie sich nur auf die Ihnen auferlegte Neuregelung und dies wollten sie in erster Lesung nicht einmal debattieren.

Aber eine Reform des Transsexuellengesetzes tut insgesamt not. Aber den Bedürfnissen der Betroffenen wird dies nicht gerecht. Denn unangetastet bleiben das entwürdigende und langwierige Begutachtungssystem und die Pflicht zur Fortpflanzungsunfähigkeit beim Wechsel des Personenstandes.

Sie hätten zum 60. Jahrestag des Grundgesetzes die Chance zu einer Reform des Transsexuellengesetzes, die die Würde der Betroffenen achtet. Diese Chance haben Sie verpasst. Wenigstens haben Sie Abstand genommen von dem zuvor in Ihrem Hause kursierenden Entwurf, den Sie hier klammheimlich und in aller Eile zunächst durchpeitschen wollten.

Die Linke sagt: Wir brauchen keine Sondergesetze für geschlechtliche und sexuelle Minderheiten. Wir brauchen endlich eine Liberalisierung der bestehenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die die Betroffenen in ihrer Würde achtet.

Wir haben einen Antrag eingebracht, der das Vornamens - und Personenstandsrecht liberalisieren würde. Dies würde auch Transgendern und Intersexuellen zugutekommen. Die Änderung des Vornamens sowie des Personenstandes soll damit allen Menschen offenstehen. Ich bin froh, dass sich auch die Grünen unseren Forderungen angeschlossen haben und hier einen Gesetzentwurf vorlegen, der sich unseren Liberalisierungsbemühungen anschlie ßt. Die Regierungskoalition hat die Möglichkeit in dieser Legislaturperiode verpasst. Sie müssen sich jetzt vor den Betroffenen rechtfertigen.

Irmingard Schewe-Gerigk (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Das geltende Transsexuellengesetz ist fast 30 Jahre alt und entspricht nicht dem Stand der Wissenschaft. Es stellt für die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit unbegründete Hürden auf, die die Würde und die Selbstbestimmung von transsexuellen Menschen beeinträchtigen. Bereits fünfmal hat das Bundesverfassungsgericht einzelne Vorschriften des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt Auch weitere Vorschriften des TSG sind verfassungsrechtlich in der Kritik.

Im Februar dieses Jahres kam aus dem Bundesinnenministerium der Entwurf für ein Transsexuellenrechtsreformgesetz. In der Begründung hieß es:

Das Transsexuellengesetz ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1981 nicht reformiert worden. Viele Regelungen entsprechen nicht mehr dem heutigen Kenntnisstand. Auch verschiedene Eingaben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in den vergangenen Jahren zeigen, dass ein großes Bedürfnis für eine Reform des Transsexuellengesetzes besteht. Aufbauend auf den Anregungen der politischen Parteien im Deutschen Bundestag, von Verbänden der Betroffenen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu diesem Thema und vorliegenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts sieht der Gesetzwurf eine umfassende Reform des Transsexuellenrechts vor.

Leider hat der Entwurf nicht gehalten, was er versprochen hat. Angesichts der massiven Kritik der Interessenverbände sowie von Expertinnen und Experten wurde dieser völlig verfehlte Reformversuch zurückgezogen. Anstatt aber die Kritik positiv aufzugreifen und den Entwurf anzureichern, legt die Große Koalition nun nur ein kleines Änderungsgesetz vor, das lediglich der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Erfordernis der Ehelosigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit den Grundrechten unvereinbar ist, Rechnung trägt. Sie brauchten also ein ganzes Jahr, um eine einzige Vorschrift vom TSG zu streichen. Weitere Reformschritte werden hingegen auf die nächste Legislaturperiode verschoben. Wieder wird eine Chance vergeben, das Transsexuellengesetz insgesamt zu novellieren.

Nur am Rande möchte ich betonen, dass dieser Vorschlag in der Realität nichts ändert. Der § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG wird schon aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht angewandt. Dies zeigt jedoch, wie viel Ignoranz in der Großen Koalition steckt, wie wenig die Belange und das Selbstbestimmungsrecht der transsexuellen Menschen für sie bedeuten, und schließlich, wie wenig reformfähig die beiden Regierungsparteien in den Fragen der Gesellschaftspolitik sind.

Deshalb hat sich die Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen dafür entschieden, den Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit, ÄVFGG, in den Deutschen Bundestag einzubringen. Damit sollen die Grundrechte Transsexueller in vollem Umfang verwirklicht werden, indem die tatsächliche Vielfalt von Identitäten akzeptiert wird, anstatt transsexuelle Menschen in vorgegebene Raster zu pressen und ihnen das Leben damit zu erschweren.

Deshalb wollen wir das Verfahren für die Änderung der Vornamen deutlich vereinfachen und nur vom Geschlechtsempfinden des Antragstellers abhängig machen. Es wird nunmehr auf die bisher geforderte mindestens dreijährige Dauer des Zwangs des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht sowie auf den irreversiblen Charakter dieses Empfindens verzichtet. Die Transsexualität kann nicht diagnostiziert werden; lediglich der Antragsteller selbst kann letztlich über seine geschlechtliche Identität Auskunft geben. Außerdem tastet eine Überprüfung des Ergebnisses des Sich-selbst-Begreifens von Staats wegen den Sexualbereich des Menschen an, den das Grundgesetz als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz stellt.

Es wird weiter auf die Anrufung eines Gerichts verzichtet. Der Antrag ist bei den nach jeweiligem Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden zu stellen, sodass die Vornamensänderung im Rahmen eines Verwaltungsaktes erfolgt.

Auch das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit soll vereinfacht und beschleunigt werden. Es wird auf die verfassungsrechtlich unhaltbare Voraussetzung einer dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit verzichtet. Ebenso wird die Personenstandsänderung nicht mehr von der deutlichen operativen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts abhängig gemacht. Diese Kategorie ist nicht zeitgemäß und lässt sich in einer individualistischen Gesellschaft mit pluralistischen Lebensformen nicht definieren. Damit sind das subjektive, mit den bisherigen Angaben nicht übereinstimmende Geschlechtsempfinden des Antragstellers sowie die auch heute geltenden statusrechtlichen Zugangsvoraussetzungen einzige Bedingungen für eine Personenstandsänderung.

Der Deutsche Bundestag hat vor 30 Jahren ein Gesetz vorbereitet, mit dem das Bundesverfassungsgericht sich schon mehrmals befassen musste. Lassen Sie uns deshalb diesmal ein Gesetz verabschieden, das die Grundrechte der transsexuellen Menschen respektiert und keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren verfassungsrechtlichen Überprüfung gibt.

Vizepräsidentin Gerda Hasselfeldt:

Interfraktionell wird die Überweisung der Vorlagen auf den Drucksachen 16/13157, 16/12893 und 16/13154 an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse vorgeschlagen. Sind Sie damit einverstanden? ­ Das ist der Fall. Dann sind die Überweisungen so beschlossen.


Positionen vor der Plenarsitzung

FDP, 26.5.2009

Die FDP bezieht sich auf einen Gesetzentwurf, den sich (auf den Tag genau) ein Jahr vor der Bundestagsdebatte in den Bundestag eingebracht hatte: Drs 16/9335.

Kein neues Transsexuellengesetz im Schweinsgalopp

Zu den parlamentarischen Beratungen zu dem Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz von CDU/CSU und SPD erklärt die innenpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Gisela PILTZ:

Nach dem Stillstand der vergangenen Jahre versucht die Koalition nun eine Reform des Transsexuellengesetzes durch die parlamentarischen Gremien zu peitschen. Einigkeit besteht darin, dass diese Reform dringend überfällig ist. Inakzeptabel ist es jedoch, diese Reform kurz vor Ende der Wahlperiode unausgereift und mangelhaft zu verabschieden. Nach Aussage der Fachverbände hat im Vorfeld eine Abstimmung mit Betroffenengruppen und Sachverständigen nicht stattgefunden. Nach ersten Einschätzungen der Verbände nimmt der Entwurf viele Forderungen der Betroffenen nicht auf oder setzt sie unzureichend um. Insbesondere die zahlreichen Anregungen aus der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss aus dem Jahre 2007 sind nicht aufgenommen worden. Dies ist eine Respektlosigkeit gegenüber den Betroffenen und der Fachverbände, die sich seit vielen Jahren in diesem Bereich engagieren. Die Reform geht daher an den Interessen der Betroffnen vorbei. Das Verfahren zeigt deutlich die Geringschätzung dieses Themas und der Anliegen der Betroffenen durch die Bundesregierung. Es ist daher besser, in dieser Wahlperiode kein Gesetz mehr zu verabschieden, als ein schlechtes Gesetz auf den Weg zu bringen. Auch aus Sicht der FDP-Bundestagsfraktion ist der Gesetzentwurf nicht zustimmungsfähig. Es muss bezweifelt werden, ob das Gesetz den Betroffenen tatsächlich entscheidende Vorteile bringt, z.B. die erhofften Verfahrenserleichterungen und Endbürokratisierungsmaßnahmen. Aus Sicht der FDP-Bundestagsfraktion ist besonders unerfreulich, dass der Entwurf weiter an dem Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit festhält. Die FDP-Bundestagsfraktion fordert daher einen neuen Anlauf zu Beginn der 17. Wahlperiode.

Frank Fischer, Referent für Rechtspolitik, FDP-Bundestagsfraktion, Platz der Republik, 11011 Berlin, Telefon: 030-22752414, Fax: 030-22756212, Fischer@fdp-bundestag.de
Beschluss der CDU-Fraktion vom 23.5.2009
Transsexuellengesetz

zu Protokoll

Mit Beschluss vom 27. Mai 2008 (1 BvL 10/05) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes (TSG) nicht mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit zur personenstandsrechtlichen Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird. Das Bundesverfassungsgericht hat § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes für nicht anwendbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, den verfassungswidrigen Zustand bis zum 1. August 2009 zu beseitigen.

Das Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz setzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts soll durch Streichung des Erfordernisses der Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Transsexuellengesetz Rechnung getragen werden. Nur der Paragraph, den das Gericht für verfassungswidrig erklärt hat, wird geändert. Dem verheirateten Transsexuellen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, eine bestehende Ehe fortzuführen.

Quelle: CDU/CSU-Fraktion, 23.5.2008

Die Linken, Mai 2009

In Reaktion auf diese Initiative brachte die Fraktion der Linken am 14. Mai 2009 einen Antrag auf Abschaffung des TSG ein (Drs 16/12893):

hib-Meldung 144/2009 Datum: 14.05.2009 heute im Bundestag - 14.05.2009 Rechtliche Chancen für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schaffen Recht/Antrag Berlin: (hib/BOB) Die Linksfraktion hat die Bundesregierung aufgefordert, umgehend ein Gesetz vorzulegen, welches das Transsexuellengesetz in der bisherigen Form aufhebt und durch Regelungen im Namens- und Personenstandsrecht rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schafft. In einem Antrag (16/12893) wird Bezug auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts genommen, welches die Bundesregierung bis zum August 2009 aufgefordert habe, das Transsexuellengesetz zu verändern. Die Ehelosigkeit als Voraussetzung für einen personenstandsrechtlichen Geschlechtswechsel eines transsexuellen Menschen halte das Bundesverfassungsgericht für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz, so die Linksfraktion. Sie fordert deshalb unter anderem, dass eine Vornamensänderung auf Antrag vorgenommen werde. Auf die Änderung bestehe ein Rechtsanspruch. Mehrere Vornamen verschiedenen Geschlechts seien möglich. Die nach geltendem Recht für die personenstandsrechtliche Geschlechtsänderung von Transsexuellen erforderliche "dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit" und das Erfordernis der operativ herzustellenden "deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts" dürfen nach den Vorstellungen der Fraktion keine Voraussetzung mehr sein. Die operative Herstellung der Fortpflanzungsunfähigkeit oder Geschlechts angleichende Operationen seien keine Voraussetzungen mehr für eine Änderung des personenstandsrechtlichen Geschlechts. Strebe ein Menschen, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer Ehe lebe, eine Personenstandsänderung an, werde eine mit Herstellung der Geschlechtsänderung entstandenen gleichgeschlechtliche Ehe in eine eingetragene Lebenspartnerschaft ungewandelt und eine verschiedengeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

Entwurf des BMI, April 2009

Am 8. April 2009 veröffentlichte das BMI überraschend einen Referentenentwurf zur Reform des Transsexuellengesetzes und bat um kurzfristige Stellungnahme. Dies war ursprünglich nicht geplant; die Anfrage an die Betroffenen erfolge auf Druck des LSVD. Trotz zahlreicher Papiere verschiedener Gruppen wurden diese nicht in die Diskussion des Entwurfs eingebracht. Der Entwurf wird dem Bundestag vom Kabinett unmodifiziert vorgelegt.


FDP, Mai 2009, Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern in Deutschland und weltweit schützen

Dieser Antrag (Drs 16/12886)steht nur zum Teil in unmittelbarem Zusammenhang mit dem aktuellen Reformvorhaben. Er greift in erster Linie übergreifende Themen auf, insbesondere die noch ausstehende Ratifizierung der Yogjakarta-Prinzipien der UN, in denen Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität eingeführt werden.

In dem Antrag wird gefordert, aktive Maßnahmen zur Verminderung der Benachteiligung Homosexueller und transgeschlechtlicher Menschen einzuführen, aber auch das TSG zu reformieren, insbesondere den OP-Zwang abzuschaffen.


BMI, April 2009, Stellungnahmen

Aufgrund des Drucks vor allem seitens des LSVD hat das BMI die Betroffenen-Verbände kurzfristig um Stellungnahmen gebeten. Diese Stellungnahmen werden, soweit sie öffentlich bzw. autorisiert sind, auf dieser Seite zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erstellte die DGSF (Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung) im Zuge dieser Anhörung ebenfalls eine Stellungnahme, in der dem Vernehmen nach ähnliche Bedenken geäußert wurden wie seitens der Betroffenen, allerdings Wert auf die grundsätzliche Beibehaltung des Begutachtungsverfahrens gelegt wurde.

Papiere, die sich unmittelbar und ausschließlich auf den Gesetzentwurf vom April 2009 beziehen:

Zur dokumentatorischen Vollständigkeit hier noch die Verweise auf die anderen Stellungnahmen, soweit sie vorliegen, auf ergänzende und übergreifende Informationen, vor allem aber auf wissenschaftliche und medizinische Analysen des Vorhabens:

Da die Expertenanhörung vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestags vom 28.2.2007 nur in relativ geringem Umfang in das Gesetzgebungsvorhaben eingeflossen zu sein scheint und die Dokumente in der chronologischen Dokumentation des Deutschen Bundestags leicht untergehen, soll im folgenden auch auf diese Materialien verwiesen werden.

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